Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_74/2024 KI-generiert

Criminal Proceeding Dismissal and Denial of Compensation Appeal

Geschäftsnummer 7B_74/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Nachdem sie ihm die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt und ihn ersuchte hatte, namentlich allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen, beantragte der Beschwerdeführer innert Frist eine Genugtuung von Fr. 200'000.--. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und richtete diesem weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und beantragte eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 200'000.-- sowie "eine Untersuchung des Entscheides für den FU am 23.3. - 24.3.23". Auf diese Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 10. Januar 2024 nicht ein, wobei es dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 639.-- auferlegte.

Legislator-Regeste

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Art. 429 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Criminal Proceeding Dismissal and Denial of Compensation Appeal: Nachdem sie ihm die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt und ihn ersuchte hatte, namentlich allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen, beantragte der Beschwerdeführer innert Frist eine Genugtuung von Fr. 200'000.--. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und richtete diesem weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und beantragte eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 200'000.-- sowie "eine Untersuchung des Entscheides für den FU am 23.3. - 24.3.23". Auf diese Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 10. Januar 2024 nicht ein, wobei es dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 639.-- auferlegte.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Haftentschädigung Strafuntersuchung Genugtuung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Fahren ohne Berechtigung Einreichung einer Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_74/2024

Urteil vom 4. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2024 (SBK.2023.302).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises. Nachdem sie ihm die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt und ihn ersuchte hatte, namentlich allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen, beantragte der Beschwerdeführer innert Frist eine Genugtuung von Fr. 200'000.--. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und richtete diesem weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde und beantragte eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 200'000.-- sowie "eine Untersuchung des Entscheides für den FU am 23.3. - 24.3.23". Auf diese Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 10. Januar 2024 nicht ein, wobei es dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 639.-- auferlegte.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 19. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten.

3. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag, es sei "eine Untersuchung des Entscheides für den FU am 23.3. - 24.3.23" zu veranlassen, sinngemäss seine anscheinend erfolgte fürsorgerische Unterbringung oder in deren Rahmen erfolgte Zwangsmassnahmen ("Spritze im Spital") beanstande und gestützt auf diese eine Entschädigung oder Genugtuung beantrage, sei hierauf mangels sachlicher Zuständigkeit (der Vorinstanz) nicht einzutreten. Im Weiteren setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Einstellungsverfügung betreffend die Ablehnung einer Entschädigung und Genugtuung auseinander, weshalb seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Weder der Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2023 noch seiner Beschwerde vom 17. Oktober 2023 lasse sich eine Forderung betreffend eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte oder für wirtschaftliche Einbussen nach

Art. 429 StPO

entnehmen. Gleiches würde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Genugtuung gelten. Der Beschwerdeführer vermöge nicht ansatzweise darzutun, weshalb ihm eine Genugtuung auszurichten sein sollte, zumal er seine Forderung auf eine seiner Ansicht nach unrechtmässig angeordnete fürsorgerische Unterbringung oder in deren Rahmen erfolgte Zwangsmassnahmen stütze und eine diesbezügliche Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Schaden bzw. eine immaterielle Unbill in der strafrechtlichen Anschuldigung selbst erblickte, wäre dies ebenfalls nicht ausreichend.

4. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Soweit er sich in seiner Beschwerdeschrift überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, zeigt er nicht (rechtsgenüglich) auf, inwiefern der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler