Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_732/2025 KI-generiert

Refusal to Entertain Complaint Due to Proper Appeal Filed

Geschäftsnummer 7B_732/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, Westbahnhofstrasse 16, 4500 Solothurn. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 reichte A.________ neben der Berufung gegen das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2025 auch eine Beschwerde ein. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wurde er unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung etc. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. Mangels Zuständigkeit retournierte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn A.________ die Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2025 hielt A.________ an seiner Beschwerde fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, als Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil stehe die Berufung zur Verfügung. Davon habe A.________ Gebrauch gemacht und Berufung angemeldet.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal to Entertain Complaint Due to Proper Appeal Filed: Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 reichte A.________ neben der Berufung gegen das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2025 auch eine Beschwerde ein. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wurde er unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung etc. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. Mangels Zuständigkeit retournierte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn A.________ die Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2025 hielt A.________ an seiner Beschwerde fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, als Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil stehe die Berufung zur Verfügung. Davon habe A.________ Gebrauch gemacht und Berufung angemeldet.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten Anspruch auf rechtliches Gehör Hausfriedensbruch gewerbsmässiger Betrug E-Justice Strafanzeige Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to a lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected as the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was taken into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_732/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, Westbahnhofstrasse 16, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 26. Juni 2025 (BKBES.2025.85).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 reichte A.________ neben der Berufung gegen das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 27. Mai 2025 auch eine Beschwerde ein. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wurde er unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung etc. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt. Mangels Zuständigkeit retournierte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn A.________ die Beschwerde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2025 hielt A.________ an seiner Beschwerde fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, als Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil stehe die Berufung zur Verfügung. Davon habe A.________ Gebrauch gemacht und Berufung angemeldet.

1.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025.

2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil. Auf die über den Streitgegenstand hinausgehenden Vorbringen des Bschwerdeführers, namentlich hinsichtlich des Wechsels der amtlichen Verteidigung, ist daher von vornherein nicht einzutreten.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). So setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die zum Nichteintreten geführt haben. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und sie in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Das Nichteintreten auf das gegen das erstinstanzliche Urteil nicht einschlägige Rechtsmittel der Beschwerde verletzt im Übrigen auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht und stellt keine Rechtsverweigerung dar. Wie die Vorinstanz festhielt, hat der Beschwerdeführer Berufung angemeldet, womit sein Recht auf Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils gewahrt bleibt. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Solothurn-Lebern, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier