Prosecutor's Seizure of Electric Scooter Upheld Due to Inadequate Appellate Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in Switzerland where the cantonal public prosecutor of Schwyz conducted a criminal investigation against an individual for driving without authorization, liability insurance, and type approval. On November 30, 2023, the prosecutor seized an electric scooter from the individual as part of their investigation. The individual challenged the seizure in court, but the cantonal court upheld the decision to confiscate the scooter. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision dated May 31, 2024. However, the appeal failed to address the legal reasoning of the lower court decision adequately, resulting in the Federal Tribunal deciding not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90a Abs. 1 SVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Seizure of Electric Scooter Upheld Due to Inadequate Appellate Justification: On November 30, 2023, the prosecutor seized an electric scooter from the individual as part of their investigation. The individual challenged the seizure in court, but the cantonal court upheld the decision to confiscate the scooter. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision dated May 31, 2024. However, the appeal failed to address the legal reasoning of the lower court decision adequately, resulting in the Federal Tribunal deciding not to proceed with the complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because it did not meet formal requirements.
The decision waived the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_730/2024
Urteil vom 19. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft
des Kantons Schwyz, 4. Abteilung,
Postfach 128, 8832 Wollerau.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 31. Mai 2024 (BEK 2023 165).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung, ohne Haftpflichtversicherung und ohne Typengenehmigung. Mit Verfügung vom 30. November 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft bei A.________ einen Elektroroller der Marke LUYUAN Cross MXD-FS7220-G1. Mit Beschluss vom 31. Mai 2024 wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz die von A.________ gegen die Beschlagnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab.
2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4. Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert aus, weshalb sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG als erfüllt und die Zwangsmassnahme als verhältnismässig erachtet (E. 3 des angefochtenen Beschlusses). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert er in einzelnen Punkten aus seiner Betrachtungsweise alternative Sachverhaltselemente. Zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert er sich mit keinem Wort. Mit solcher appellatorischer Kritik ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, und der amtlichen Beiständin Ursula Märki, Schwyz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Hahn