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7B_728/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal due to missing signature and insufficient reasoning regarding non-prosecution order

Geschäftsnummer 7B_728/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and ordered the appellant to bear the procedural costs, leaving the lower cantonal court's refusal to enter upon a challenge against a non-prosecution order in force. The dispute arose from several criminal complaints filed by a neighbor between March and May 2024, followed by a public prosecutor's non-prosecution decision on April 10, 2025, and a subsequent dismissal of the appeal by the cantonal upper court on June 23, 2025. The decisive legal basis comprises Articles 42(1), 42(5), and 108 of the Federal Supreme Court Act, which mandate a handwritten signature under threat of inadmissibility upon failure to cure within the set deadline, alongside formal requirements of standing and reasoning under Article 42(2).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal due to missing signature and insufficient reasoning regarding non-prosecution order: Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowohl hinsichtlich der Beschwerdelegitimation als auch in der Sache vermissen lässt.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_728/2025

Urteil vom 17. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juni 2025 (SBK.2025.144).

Erwägungen:

1. Im Zeitraum von März bis Mai 2024 reichte A.________ diverse Strafanzeigen gegen ihren damaligen Nachbarn ein. Am 10. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme einer entsprechenden Strafuntersuchung. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juni 2025 nicht ein. A.________ wandte sich in der Folge an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht enthält keine eigenhändige Unterschrift im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung vom 31. Juli 2025 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 11. August 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde ihr am 4. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift innert der angesetzten Frist nicht nachgekommen, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

3. Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb nicht einzutreten, weil sie eine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowohl hinsichtlich der Beschwerdelegitimation als auch in der Sache vermissen lässt.

4. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger