Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_728/2024 KI-generiert

Complainant Fails to Justify Challenge to Procedural Security Deposit Requirement

Geschäftsnummer 7B_728/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal was presented with an appeal from an individual who opposed a decision by the Zurich Higher Court, Third Criminal Chamber. The individual, identified as the complainant, had initially contested a decision made by the Public Prosecutor's Office of Winterthur/Unterland not to pursue an investigation into alleged fraud involving a third party. The complainant's appeal to the Higher Court was rejected due to his failure to pay a required security deposit of CHF 1,800, as demanded by the court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, arguing that requiring such a deposit hindered his ability to seek legal recourse as a victim of commercial fraud without financial risk, thus potentially violating legal principles. However, he did not sufficiently explain how the lower court's actions constituted a legal violation. The complaint and the complainant's argument did not meet the justification requirements necessary for the Federal Tribunal to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 StPO, Art. 95 BGG, Art. 62 BGG, Art. 108 BGG; Complainant Fails to Justify Challenge to Procedural Security Deposit Requirement: The individual, identified as the complainant, had initially contested a decision made by the Public Prosecutor's Office of Winterthur/Unterland not to pursue an investigation into alleged fraud involving a third party. The complainant's appeal to the Higher Court was rejected due to his failure to pay a required security deposit of CHF 1,800, as demanded by the court. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, arguing that requiring such a deposit hindered his ability to seek legal recourse as a victim of commercial fraud without financial risk, thus potentially violating legal principles. However, he did not sufficiently explain how the lower court's actions constituted a legal violation. The complaint and the complainant's argument did not meet the justification requirements necessary for the Federal Tribunal to hear the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Publikumseinlage Strafverfolgung wegen Betrugs unbezahlte Mietkaution Prozessvoraussetzung Sicherheitsleistung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained via this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_728/2024

Urteil vom 19. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (UE240124-O/U).

Erwägungen:

1. Am 9. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, keine Untersuchung wegen Betrugs etc. gegen B.________, c/o C.________ GmbH, U.________, an Hand zu nehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wurde er von diesem aufgefordert, innert 10 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'800.-- zu leisten. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, trat das Obergericht androhungsgemäss mit Verfügung vom 12. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuweisen, ohne Kostenvorschuss auf seine Beschwerde vom 14. April 2024 einzutreten.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG , dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf eine allgemeine Kritik daran, dass in Verfahren der vorliegenden Art von ihm als Privatkläger ein Kostenvorschuss nach Art. 383 StPO verlangt werden kann. So müsse es für ihn als "ziviles Opfer eines gewerbsmässigen Betrugs" möglich sein, auf eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit einem Rechtsmittel zu reagieren, ohne dabei ein Kostenrisiko zu tragen. Das Vorgehen würde ein "aktives Mitwirken bei der Beweisfindung" stark hemmen und gefährde "grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien" (wobei offenbleibt, welche dies sein sollen). Ausserdem könnten ihm "als Opfer" durch die Vorinstanz keine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt werden, da er "nicht bereit [sei,] dieses Kostenrisiko zu tragen".

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu begründen, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Dies gilt sowohl für das Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses an sich als auch für die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 300.--. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass durch die Auferlegung eines Kostenvorschusses bzw. einer Prozesskaution einem Beschwerdeführer gerade aufgezeigt werden soll, welches Kostenrisiko er trägt (sog. Orientierungsfunktion; vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 62 BGG ) - ein Risiko, das der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht zu tragen bereit war.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément