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7B_723/2026 KI-generiert

7B_723/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_723/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, vom 28. April 2026 (S1 25 13). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, vom 28. April 2026. Mit dieser Verfügung wies das Bezirksgericht das Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. bis zum 26. Juni 2026 ab. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2026 ab. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 zieht die Staatsanwaltschaft die Beschwerde vollumfänglich zurück. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteil 7B_1322/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, sind jedoch selbst bei Unterliegen keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner, die sich vernehmen liessen, sind vom Kanton Wallis angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Wallis hat die privaten Beschwerdegegner 1, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 250.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 BGG; 7B_723/2026 · Bundesgericht: April 2026 (S1 25 13). Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, vom 28. April 2026. Mit dieser Verfügung wies das Bezirksgericht das Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. bis zum 26. Juni 2026 ab. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2026 ab. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 zieht die Staatsanwaltschaft die Beschwerde vollumfänglich zurück. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteil 7B_1322/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, sind jedoch selbst bei Unterliegen keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner, die sich vernehmen liessen, sind vom Kanton Wallis angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Wallis hat die privaten Beschwerdegegner 1, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 250.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Verschiebungsgesuch Hauptverhandlung Rückzug

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_723/2026

Verfügung vom 1. Juli 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Überlandstrasse 42, 3900 Brig, Beschwerdeführerin, *gegen*

1. A.________, vertreten durch Damian Cavallaro und/oder

Stefan Rolli, Rechtsanwälte,

2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Janggen,

3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köppel,

4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen,

5. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold,

6. F.________, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen,

7. G.________, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch,

8. H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner,

9. I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,

10. J.________, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille,

11. K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Aaron Kronig,

12. L.________ SA,

13. M.________ AG,

14. N.________,

15. O.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verschiebungsgesuch Hauptverhandlung; Rückzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, vom 28. April 2026 (S1 25 13).

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, vom 28. April 2026. Mit dieser Verfügung wies das Bezirksgericht das Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. bis zum 26. Juni 2026 ab. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2026 ab. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 zieht die Staatsanwaltschaft die Beschwerde vollumfänglich zurück. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteil 7B_1322/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführerin, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, sind jedoch selbst bei Unterliegen keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner, die sich vernehmen liessen, sind vom Kanton Wallis angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Wallis hat die privaten Beschwerdegegner 1, 4, 5, 6, 7, 9 und 11 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 250.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig - Östlich Raron - Goms, Kreisgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier