Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_722/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Specific Justification in Pre-Trial Detention Challenge

Geschäftsnummer 7B_722/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Juli 2025 (SB250326-O/Z4/ad). Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2025 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Specific Justification in Pre-Trial Detention Challenge: Strafkammer, vom 21. Juli 2025 (SB250326-O/Z4/ad). Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2025 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft.

Schlagwörter

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Haftentlassung Sicherheitshaft Nichteintreten Untersuchungshaft vereinfachtes Verfahren materielle Begründetheit Einrede der Verfassungswidrigkeit Eilvorabentscheidungsverfahren Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 BGG

Cited to justify limiting the decision to stating the reason for inadmissibility.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_722/2025

Urteil vom 28. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Schwere Gewaltkriminalität,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftentlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Juli 2025 (SB250326-O/Z4/ad).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2025 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft.

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

2.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG

wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe in französischer Sprache eingereicht hat.

3.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern macht pauschal geltend, er sei mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden und führt darüber hinaus aus, er wolle die Schweiz nicht verlassen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl.

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2;

146 IV 297

E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und B.________, in U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn