Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_722/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Pre-Trial Detention on Grounds of Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_722/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation by the State Prosecutor's office of Lucerne against an individual accused of multiple attempted intentional homicides. On June 4, 2024, the Lucerne Compulsory Measures Court ordered pre-trial detention for the accused until August 26, 2024, based on the prosecutor's request. The accused challenged this order, but the Cantonal Court of Lucerne dismissed their appeal on June 19, 2024, due to inadequate reasoning. The accused subsequently submitted a complaint to the Federal Supreme Court of Switzerland on June 29, 2024, seeking immediate release from detention. The Federal Supreme Court did not solicit further submissions related to the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Pre-Trial Detention on Grounds of Insufficient Substantiation: On June 4, 2024, the Lucerne Compulsory Measures Court ordered pre-trial detention for the accused until August 26, 2024, based on the prosecutor's request. The accused challenged this order, but the Cantonal Court of Lucerne dismissed their appeal on June 19, 2024, due to inadequate reasoning. The accused subsequently submitted a complaint to the Federal Supreme Court of Switzerland on June 29, 2024, seeking immediate release from detention. The Federal Supreme Court did not solicit further submissions related to the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Anordnung Sicherheitshaft Nichteintreten Untersuchungshaft Versuch im Strafrecht tatsächliche Begründung ungenügende Sachverhaltsabklärung Tötungsermittlung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used in the operative part to declare non-admission to the appeal based on simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part for imposing court costs on the appellant due to the procedural outcome.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_722/2024

Urteil vom 24. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,

Postfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand

Anordnung Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2024 (2N 24 88).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern auf Antrag der Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft gegen A.________ bis zum 26. August 2024 an. Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 19. Juni 2024 nicht ein.

Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts führt A.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine sofortige Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die Vorinstanz seine Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte, als sie zum Schluss kam, die Begründung der Beschwerde erweise sich als offensichtlich ungenügend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da er sich um seinen Sohn kümmern wolle und stellt betreffend den dringenden Tatverdacht seine Sicht der Dinge dar. Mit dieser appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer aber, wie erwähnt, nicht aufzuzeigen, dass die Begründung der Vorinstanz, welche zum Nichteintreten geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern und Rechtsanwalt René K. Merz, Rothenburg, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier