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7B_720/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimeliness Due to Late Electronic Filing

Geschäftsnummer 7B_720/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint against a decision by the cantonal prosecutor's office in Aargau to not pursue a case, which the higher court in Aargau dismissed. The company subsequently appealed this dismissal to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was filed after the legal deadline, which was 30 days from the date the decision was communicated, resulting in the appeal being submitted late. The company argued against the decision of non-consideration, but the Tribunal deemed any technical difficulties in timely submission as the company's responsibility, impacting the admissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimeliness Due to Late Electronic Filing: The company subsequently appealed this dismissal to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was filed after the legal deadline, which was 30 days from the date the decision was communicated, resulting in the appeal being submitted late. The company argued against the decision of non-consideration, but the Tribunal deemed any technical difficulties in timely submission as the company's responsibility, impacting the admissibility of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten verspätete Eingabe ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Versäumung der gesetzlichen Frist Eilvorabentscheidungsverfahren Klagefrist Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed for non-observance of the time limit (Nichteintreten mangels Fristwahrung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Order imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_720/2024

Urteil vom 15. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Mai 2024 (SBK.2024.116).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 21. Mai 2024 nicht auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. April 2024 ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Juni 2023 (Einreichedatum) ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die 30-tägige Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ).

3. Der eingeschrieben versandte Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. Mai 2024 zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 30. Mai 2024 zu laufen ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) und endete am 28. Juni 2024. Gemäss der Abgabequittung wurde die Beschwerde am 29. Juni 2024 um 01:34 Uhr elektronisch eingereicht (Betreff der Eingabe: "SBK.2024.116 Nichtigkeitsbeschwerde Entscheid vom 21.05.24 Verletzung von verfassungsmässigen Rechten").

Die für die Fristwahrung massgebliche Abgabequittung wurde nach dem 28. Juni 2024 ausgestellt. Etwaige technische Probleme bei der Übermittlung der Beschwerde kurz vor Fristablauf - solche sind, wie schon im Verfahren 7B_706/2024 vorliegend weder behauptet noch auch nur ansatzweise erkennbar - gingen im Übrigen zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Urteile 6B_1401/2022 vom 7. März 2023 E. 3; 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément