Appeal Against Procedural Order Regarding Security Payment and Recusal Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung C-7/2025/10009874 erhob A.________ als Privatkläger beim Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er sinngemäss den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In Bezug auf das Ausstandsgesuch hielt das Obergericht fest, das Ausstandsverfahren finde auch ohne die Leistung der Prozesskaution seinen Fortgang und werde in diesem Verfahren in einem nächsten Schritt das Ausstandsbegehren der fallführenden Staatsanwältin zur obligatorischen Stellungnahme gemäss
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Procedural Order Regarding Security Payment and Recusal Request: Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er sinngemäss den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In Bezug auf das Ausstandsgesuch hielt das Obergericht fest, das Ausstandsverfahren finde auch ohne die Leistung der Prozesskaution seinen Fortgang und werde in diesem Verfahren in einem nächsten Schritt das Ausstandsbegehren der fallführenden Staatsanwältin zur obligatorischen Stellungnahme gemäss
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for deciding not to enter the merits of the appeal (Nichteintreten) due to obvious inadmissibility.
Cited as the basis for rejecting the request for free legal assistance.
Cited as the basis for imposing and then waiving the court costs.
Cited in the reasoning (E. 3) to establish that the contested decision did not constitute a final decision from the cantonal highest court, which supported the decision not to enter the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_719/2025
Urteil vom 20. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Ausstand; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2025 (UV250010-O/Z01).
Erwägungen:
1. In der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung C-7/2025/10009874 erhob A.________ als Privatkläger beim Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er sinngemäss den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In Bezug auf das Ausstandsgesuch hielt das Obergericht fest, das Ausstandsverfahren finde auch ohne die Leistung der Prozesskaution seinen Fortgang und werde in diesem Verfahren in einem nächsten Schritt das Ausstandsbegehren der fallführenden Staatsanwältin zur obligatorischen Stellungnahme gemäss
Art. 58 Abs. 2 StPO
zugestellt.
2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts Zürich vom 26. Juni 2025 und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Dasselbe gilt in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegenüber der fallführenden Staatsanwältin. Auch insoweit liegt keine taugliches, kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 BGG
vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2; 7B_1265/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2; 1B_361/2022 vom 27. September 2022 E. 2).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn