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7B_716/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Judge Recusal in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 7B_716/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant involved in a legal case for a traffic violation submitted a request for the removal (recusal) of a judge and all court staff who receive at least half of their income from the Canton of Bern, arguing potential bias due to the same entity being responsible for the prosecution. The judge presiding over the case rejected this recusal request, and the decision was upheld by the High Court of Bern's Criminal Chamber on September 4, 2023. The defendant then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the decision declared void, or alternatively, to overturn it on the grounds of judicial bias. However, the defendant did not provide a substantial argument to demonstrate any actual bias from the judicial members, as required for the tribunal to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Judge Recusal in Traffic Violation Case: The judge presiding over the case rejected this recusal request, and the decision was upheld by the High Court of Bern's Criminal Chamber on September 4, 2023. The defendant then filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the decision declared void, or alternatively, to overturn it on the grounds of judicial bias. However, the defendant did not provide a substantial argument to demonstrate any actual bias from the judicial members, as required for the tribunal to consider the appeal.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln Befangenheit des Richters Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstand des Staatsanwalts Landesrecht Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without substantive review based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_716/2023

Urteil vom 2. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsident Blaser,

Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 4. September 2023 (BK 23 348).

Erwägungen:

1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist ein Strafverfahren gegen A.A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig. Nachdem der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 25. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, stellte A.A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten sowie alle Gerichtspersonen, welche mindestens die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton Bern beziehen würden. Mit Stellungnahme vom 23. August 2023 beantragte der Gerichtspräsident die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschluss vom 4. September 2023 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen führt A.A.________ unter dem Titel "Mensch: A.________ vertretend die amtliche Person, A.A.________" mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss sei nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die beschliessenden Oberrichter wie auch Regionalrichter befangen seien. Entsprechend sei das weitere Vorgehen festzulegen oder das Strafverfahren selbst als eingestellt zu erklären, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er verweist grösstenteils auf seine früheren Eingaben und bringt im Wesentlichen bloss vor, "gegen jeden gesunden Menschenverstand wird der Fakt heruntergespielt, dass die vom Ausstand betroffenen Gerichtsmitarbeitenden ihren Lohn vom selben Staat (Kanton Bern) beziehen, der auch die Anklage gestellt hat". Damit legt der Beschwerdeführer indessen nicht ansatzweise dar, inwiefern der Gerichtspräsident oder die übrigen Gerichtsmitglieder vorliegend tatsächlich befangen sein sollen. Die Ausführungen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht.

3. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier