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7B_711/2023 KI-generiert

Defendant's Repeated Challenges to Court-Appointed Counsel and Judge Bias Based on Pornographic Email Found to Be Abuse of Process

Geschäftsnummer 7B_711/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant requested a change of their court-appointed legal defense in multiple submissions throughout July and August 2023. The II Criminal Chamber of the Zurich Higher Court rejected this request on October 2, 2023. The complainant challenged this decision on October 4, 2023, arguing that the decision was made by a biased judge and also claimed that the judge had a conflict of interest due to involvement in a previous related case. The complainant also asserted the current legal defender was a witness to related events, which compromised their defense. The court determined there was no substantial evidence of bias and deemed allegations of the defense's ineffectiveness as unsubstantiated, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Defendant's Repeated Challenges to Court-Appointed Counsel and Judge Bias Based on Pornographic Email Found to Be Abuse of Process: The II Criminal Chamber of the Zurich Higher Court rejected this request on October 2, 2023. The complainant challenged this decision on October 4, 2023, arguing that the decision was made by a biased judge and also claimed that the judge had a conflict of interest due to involvement in a previous related case. The complainant also asserted the current legal defender was a witness to related events, which compromised their defense. The court determined there was no substantial evidence of bias and deemed allegations of the defense's ineffectiveness as unsubstantiated, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Ausstand, Wechsel amtliche Verteidigung Nichteintreten Verfahrensmissbrauch E-Justice Einwendungen Gegenanwalt Anwaltsdisziplinarverfahren Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by way of simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_711/2023

Urteil vom 23. November 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ausstand, Wechsel amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 2. Oktober 2023 (SB230402-O/Z5/sm).

Erwägungen:

1. A.________ beantragte mit Schreiben vom 16., 17. und 20. Juli sowie vom 2. und vom 7. und 9. August 2023 den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 wies die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2023 und beantragt, diesen Entscheid aufzuheben, da er von einem befangenen Richter verfasst worden sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer behauptet abermals, ein Beschluss des Obergerichts, namentlich jener vom 13. September 2023, sei von einem befangenen Richter gefällt worden. Der Oberrichter habe die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit sei er eine geschädigte Person und eine geschädigte Person könne niemals als Richter eingesetzt werden. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen keine Befangenheit darzutun (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Er ist zudem zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass solchermassen begründete Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich zu gelten haben. Ansonsten könnte er durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen, darauf ist von vornherein nicht einzutreten.

Es erschliesst sich überdies nicht, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung hätte stattgegeben werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe gewusst, wer die E-Mails mit dem pornografischen Inhalt verschickt habe, weshalb er "Zeuge sei" und nicht als Verteidiger eingesetzt werden könne, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, es lägen konkrete Hinweise vor, welche einer wirksamen und ausreichenden Verteidigung entgegenstünden.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird er kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier