Corporate Veil Piercing in Property Seizure Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCorporate Veil Piercing in Property Seizure Appeal The case concerns a corporate entity challenging a restrictive land registry entry (Grundbuchsperre) placed on several properties it owns, ordered by the public prosecutor's office as a seizure measure related to criminal proceedings against an individual for commercial fraud. The corporate entity argued against the measure's legality, jurisdiction, proportionality, and the applicability of *res judicata* due to an earlier decision to not seize the properties, but the prior instance court upheld the seizure based on a "piercing the corporate veil" analysis, finding the corporate entity and the accused to be economically the same person, and confirming the legal basis for both confiscation and substitute claim seizures under the Swiss Criminal Procedure Code. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the claimant failed to substantiate its legal arguments or address the detailed reasoning of the previous court—which justified the measure given the substantial alleged fraud amount—merely repeating arguments and making abstract legal assertions, thus not meeting the qualified substantiation requirements for an appeal under federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 52 StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Corporate Veil Piercing in Property Seizure Appeal: The corporate entity argued against the measure's legality, jurisdiction, proportionality, and the applicability of *res judicata* due to an earlier decision to not seize the properties, but the prior instance court upheld the seizure based on a "piercing the corporate veil" analysis, finding the corporate entity and the accused to be economically the same person, and confirming the legal basis for both confiscation and substitute claim seizures under the Swiss Criminal Procedure Code. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the claimant failed to substantiate its legal arguments or address the detailed reasoning of the previous court—which justified the measure given the substantial alleged fraud amount—merely repeating arguments and making abstract legal assertions, thus not meeting the qualified substantiation requirements for an appeal under federal law.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal (Nichteintreten) because the appellant's arguments were insufficiently substantiated and purely appellatory.
Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings (dismissal).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_707/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch B.________ und C.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
D.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
E.________,
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Juli 2025 (UH240317-O/U).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 30. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen E.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs etc. Am gleichen Tag ordnete sie bezüglich der im Eigentum der A.________ AG stehenden Grundstücke, Grundbuch-Nummern www, vvv und xxx sowie der Stockwerkeigentumseinheiten yyy und zzz, der Gemeinde Grächen/VS eine Grundbuchsperre an. Gegen diese Grundbuchsperre erhob die A.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab.
2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 und einer undatierten Eingabe, welche beim Bundesgericht ebenfalls am 29. Juli 2025 eingegangen ist, führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2025 und die Freigabe der beschlagnahmten Grundstücke.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Gemäss
Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Vorliegend besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat.
4. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5. Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz dar, weshalb sie gestützt auf
Art. 52 StPO
dazu befugt ist, Verfahrenshandlungen wie die vorliegend strittige Grundbuchsperre auch ausserhalb des Kantons Zürich vorzunehmen. Weiter führt sie aus, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahme laufend zu überprüfen sind und deshalb ein früherer Entscheid, mit welchem von der Beschlagnahme der fraglichen Grundstücke in Grächen/VS abgesehen wurde, der erneuten Beschlagnahme zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegenstehe und der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege insoweit eine "res iudicata" vor, im Zusammenhang mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht stichhaltig sei. Die Vorinstanz zeigt sodann auf, weshalb die Annahme der Staatsanwaltschaft zutreffend sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten E.________ bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise um dieselbe Person handle und deshalb ein Durchgriff auf die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke zulässig sei. Zur Begründung führt sie aus, der Beschuldigte sei bis zum 8. Februar 2024 einziges Organ der Beschwerdeführerin gewesen. Zwar sei seither die Tochter des Beschuldigten als einziges Organ der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Die Vorinstanz nennt jedoch mehrere konkrete Anhaltspunkte, weshalb diese Einsetzung nur vorgeschoben sei um die Beschlagnahme der strittigen Liegenschaften zu verhindern. Schliesslich legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb im vorliegenden Fall sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehungsbeschlagnahme (
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO
) wie auch jene der Ersatzforderungsbeschlagnahme (
Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO
) erfüllt sind. Insbesondere zeigt sie ausführlich auf, dass zwischen den beschlagnahmten Grundstücken und den mutmasslichen Betrugshandlungen des Beschuldigten ein Zusammenhang besteht.
6. Mit dieser fundierten Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Ihre Rechtsschrift erschöpft sich vielmehr in der Darlegung des Sachverhalts aus ihrer Sicht und der Wiederholung ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Zudem zitiert sie Gesetzesbestimmungen sowie Auszüge aus bundesgerichtlichen Leiturteilen und macht dazu abstrakte rechtliche Ausführungen. Soweit sie die Grundbuchsperren als unverhältnismässig bezeichnet, setzt sie sich gar nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach sich die mutmassliche Deliktssumme auf Fr. 2 Mio. belaufe und eine Beschränkung der Beschlagnahmung auf Fr. 200'000.-- deshalb nicht in Betracht komme. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind damit rein appellatorischer Art und genügen den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, E.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn