Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_705/2024 KI-generiert

Corporation v. Swiss Federal Supreme Court: Consolidation and Dismissal of Appeals for Lack of Standing and Defective Filing

Geschäftsnummer 7B_705/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 reichten B.________ und C.________ im von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen sie geführten Strafverfahren je eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Das Obergericht eröffnete hierzu das kantonale Beschwerdeverfahren SBK.2024.167. Mit elektronischer Eingabe vom 22. Juni 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Soweit verständlich und nachvollziehbar macht sie im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau geltend, da dieses im kantonalen Beschwerdeverfahren SBK.2024.167 betreffend Rechtsverweigerung die von B.________ und C.________ am 1. Juni 2024 eingereichte Beschwerdeschrift noch nicht bearbeitet habe. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Beschwerdeverfahren 7B_705/2024. Gemäss dem kantonalen Handelsregisterauszug sind B.________ und C.________ die einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte der A.________ AG.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG; Corporation v. Swiss Federal Supreme Court: Consolidation and Dismissal of Appeals for Lack of Standing and Defective Filing: Mit einer weiteren elektronisch eingereichten Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2024, die beim Bundesgericht am 15. Juli 2024 eingegangen ist, führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen gegen die im kantonalen Beschwerdeverfahren SBK.2024.167 ergangene verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2024. Soweit verständlich macht sie geltend, die Verfügung vom 2. Juli 2024 sei nichtig. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Beschwerdeverfahren 7B_779/2024.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Beschwerdelegitimation fehlende Unterschrift formeller Verfahrensmangel Forderungseingabe Elektronische Signatur fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning as the procedure that will be used for future similar submissions, but not in the final orders.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited in the reasoning regarding the history of previous inadmissible appeals, but not explicitly in the final orders (though related to the inadmissibility finding).

Art. 40 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the lack of authority for the company to represent its director.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Used to declare the appeal in case 7B_705/2024 inadmissible due to its vexatious and abusive nature.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Used to declare the appeal in case 7B_779/2024 inadmissible due to the failure to remedy the formal defect (missing signature).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeals were dismissed.

Art. 71 BGG

Used to justify the consolidation of the two appeal proceedings (7B_705/2024 and 7B_779/2024).

Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the appellant lacked standing to appeal in case 7B_705/2024 because it was not a party in the lower court proceeding.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the consolidation of the two appeal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_705/2024, 7B_779/2024

Urteil vom 3. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juli 2024 (SBK.2024.167 / va).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 reichten B.________ und C.________ im von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen sie geführten Strafverfahren je eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Das Obergericht eröffnete hierzu das kantonale Beschwerdeverfahren SBK.2024.167. Mit elektronischer Eingabe vom 22. Juni 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Soweit verständlich und nachvollziehbar macht sie im Wesentlichen eine Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau geltend, da dieses im kantonalen Beschwerdeverfahren SBK.2024.167 betreffend Rechtsverweigerung die von B.________ und C.________ am 1. Juni 2024 eingereichte Beschwerdeschrift noch nicht bearbeitet habe. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Beschwerdeverfahren 7B_705/2024. Gemäss dem kantonalen Handelsregisterauszug sind B.________ und C.________ die einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte der A.________ AG.

2. Mit einer weiteren elektronisch eingereichten Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2024, die beim Bundesgericht am 15. Juli 2024 eingegangen ist, führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen gegen die im kantonalen Beschwerdeverfahren SBK.2024.167 ergangene verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2024. Soweit verständlich macht sie geltend, die Verfügung vom 2. Juli 2024 sei nichtig. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Beschwerdeverfahren 7B_779/2024.

Das Bundesgericht hat in beiden Beschwerdeverfahren auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Auf Nachfrage teilte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit, im kantonalen Beschwerdeverfahren SBK.2024.167 sei sie mit Entscheid vom 26. Juli 2024 auf die Beschwerde von B.________ und C.________ nicht eingetreten.

3. Die Eingaben der Beschwerdeführerin stehen im gleichen sachlichen und prozessualen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_705/2024 und 7B_779/2024 in Anwendung von

Art. 71 BGG

in Verbindung mit

Art. 24 BZP

[SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1).

4.

4.1.

Die im Verfahren 7B_779/2024 eingereichte elektronische Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2024 wurde mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäss

Art. 42 Abs. 4 BGG

unterzeichnet. Das Bundesgericht forderte die A.________ AG deshalb auf, diesen Mangel bis am 29. Juli 2024 zu beheben, die Beschwerdeschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Die Frist lief ungenutzt ab, weshalb die Beschwerde androhungsgemäss unbeachtet bleibt (

Art. 42 Abs. 5 BGG

) und bereits aus diesem Grund nicht auf sie einzutreten ist (siehe Urteil 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 2).

4.2.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, erwiese sie sich im Übrigen als offensichtlich unbegründet. Denn nichtig ist ein fehlerhafter Entscheid nach der Rechtsprechung, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (

BGE 146 IV 145

E. 2.10). Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (

BGE 148 IV 445

E. 1.4.2;

145 IV 197

E. 1.3.2). Derartige schwerwiegende Nichtigkeitsgründe lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und sind angesichts der Tatsache, dass Nichtigkeit nicht leichthin anzunehmen ist (

BGE 130 III 430

E. 3.3), auch nicht ersichtlich (siehe insbesondere

BGE 148 IV 445

E. 1.4.2, wonach ein mangelhaft unterschriebener Strafbefehl zwar an einem Formmangel leidet, aber nicht nichtig ist). Die Beschwerdeführerin wird zudem darauf hingewiesen, dass nur weil Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, sie dies nicht erstmals vor Bundesgericht geltend machen kann, wenn ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukam.

5. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_705/2024 ist sodann nicht einzutreten, weil sie sich als offensichtlich unzulässig erweist und darüber hinaus querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Charakter im Sinne von

Art. 42 Abs. 7 BGG

aufweist.

5.1.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die A.________ AG und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte B.________ und C.________ bereits ein Vielzahl an bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren führten, die einem mit den vorliegend zu beurteilenden Fällen vergleichbaren Muster folgen. Dabei konnte in jüngerer Zeit eine Häufung solcher Beschwerden festgestellt werden. Soweit verständlich und nachvollziehbar sehen sich die A.________ AG und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte als Opfer eines angeblich mehrere Kantone und Länder übergreifenden Verschwörungskomplotts, welches durch die Familie D.________ und einen Rechtsanwalt orchestriert werde. Die bisherigen Beschwerden erwiesen sich allesamt als unzulässig bzw. unzureichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

nicht eingetreten wurde (siehe u.a. Urteile 7B_581/2021; 7B_560/2024; 7B_543/2024; 7B_491/2024; 7B_454/2024; 7B_405/2024; 7B_403/2024; 7B_404/2024; 7B_359/2024; 7B_1017/2023; 7B_1015/2023; 7B_757/2023; 7B_350/2023).

5.2.

Die A.________ AG und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte wurden durch das Bundesgericht zudem bereits darauf hingewiesen, klar anzugeben, welche Partei im jeweiligen Beschwerdeverfahren als Beschwerdeführer auftritt. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die vor Bundesgericht angefochtenen kantonalen Rechtsakte regelmässig nicht die A.________ AG, sondern ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte als Privatpersonen betreffen, nicht immer klar ersichtlich und wird zudem durch den Umstand erschwert, dass die Rechtsschriften in der Regel auf dem Briefpapier der A.________ AG verfasst und auch nur durch diese rechtsgültig mittels qualifizierten elektronischen Signatur gemäss

Art. 42 Abs. 4 BGG

unterzeichnet sind (siehe Urteil 7B_543/2024 vom 15. August 2024 E. 2 ff.).

5.3.

Gemäss

Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG

ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die vorliegende Beschwerde wurde im Namen der A.________ AG eingereicht und namentlich auch nur durch diese rechtsgültig mittels qualifizierter elektronischer Signatur gemäss

Art. 42 Abs. 4 BGG

unterzeichnet. Zudem tritt B.________ im Rahmen der vorliegenden Beschwerde als Verwaltungsratspräsident der A.________ AG auf. Das Bundesgericht führt im Beschwerdeverfahren 7B_705/2024 deshalb auch die A.________ AG als einzige Beschwerdeführerin und kommunizierte dies den Parteien mittels der Eingangsbestätigung und der Bekanntgabe der bundesgerichtlichen Verfahrensnummer.

Angesichts der Tatsache, dass der A.________ AG im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren SBK.2024.167 keine Parteistellung zukam (siehe vorne E. 1), ist sie im Beschwerdeverfahren 7B_779/2024 gemäss

Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG

offensichtlich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit bereits deshalb nicht einzutreten. Die A.________ AG wäre im Übrigen auch nicht dazu befugt, in der vorliegenden Strafsache ihren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat B.________ vor Bundesgericht zu vertreten (siehe

Art. 40 Abs. 1 BGG

).

5.4.

Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass selbst wenn die A.________ AG zur Beschwerdeführung gemäss

Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG

berechtigt wäre, sich die Beschwerde auch aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweisen würde. Das Obergericht des Kantons Aargau hat vorliegend in weniger als zwei Monaten über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 1. Juni 2024 befunden (siehe vorne E. 2), weshalb ihm offensichtlich keine formelle Rechtsverweigerung (dazu statt vieler:

BGE 144 II 184

E. 3.1

;

135 I 6

E. 2.1) vorgeworfen werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Wochen nachdem ihre beiden Verwaltungsräte beim Obergericht Aargau eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft eingereicht haben, beim Bundesgericht ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung durch das Obergericht einreicht, bestätigt in der Gesamtschau (siehe vorne E. 5.1) zudem die bereits in der Vergangenheit festgestellte querulatorische und rechtsmissbräuchliche Prozessführung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Verwaltungsräte (siehe Urteil 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6). Solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 42 Abs. 7) und die Beschwerdeführerin und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte werden darauf hingewiesen, dass auf vergleichbare Eingaben inskünftig im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

nicht eingetreten wird.

6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 7B_705/2024 und 7B_779/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn