Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_703/2024 KI-generiert

Appellant v. Canton Regarding Speedy Trial Violation

Geschäftsnummer 7B_703/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ mit Urteil vom 26. Oktober 2023 der mehrfachen sexuellen Nötigung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Canton Regarding Speedy Trial Violation: Oktober 2023 der mehrfachen sexuellen Nötigung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten Verletzung des Beschleunigungsgebots Verfahrensverzögerungen Strafprozessordnung strafrechtliche Nötigung beschleunigtes Verfahren Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_703/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bezirksgericht Hinwil,

Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juni 2024 (UV240005-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ mit Urteil vom 26. Oktober 2023 der mehrfachen sexuellen Nötigung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

2. Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Hinwil, da dieses für die Urteilsbegründung bereits länger als die in

Art. 84 Abs. 4 StPO

vorgesehenen 90 Tage brauche. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2024 ab.

3. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024, ergänzt am 3., 5., 7., 9., 11., 12., 15., 18. und 27. Juli 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

4. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht erkannte, dem Bezirksgericht Hinwil könne keine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer deshalb Rügen vorbringt und Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (siehe

BGE 142 I 155

E. 4.4.2).

5. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6. Die Vorinstanz führt unter Beizug von Rechtsprechung und Literatur aus, die Überschreitung der in

Art. 84 Abs. 4 StPO

statuierten Fristen führe nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, stelle hierfür jedoch ein Indiz dar. In einlässlicher Würdigung der konkreten Sachumstände erkennt die Vorinstanz angesichts des ihres Erachtens grossen Aktenumfangs, der Vielzahl an zu behandelnden Rügen und den fortlaufenden und zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, auch wenn das erstinstanzliche Sachgericht für die Begründung ihres Urteils die Fristen gemäss

Art. 84 Abs. 4 StPO

überschritten habe.

Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seinen über weite Teile nur schwer verständlichen Vorbringen nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert er lediglich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn