Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admissibility of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer erhob am 25. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admissibility of Appeal: Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon according to the non-entry procedure referenced in this article.
The decision not to enter upon the appeal is based on the failure to pay the security deposit as required by this article.
Imposition of court costs to the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_700/2024
Urteil vom 4. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 (BES.2024.21).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (
Art. 62 Abs. 1 BGG
).
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 12. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 darum, von der Leistung des Kostenvorschusses befreit zu werden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, da das Gesuch keine Begründung enthalte. Namentlich wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunde versandt und gingen dem Beschwerdeführer nachweislich zu.
4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément