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7B_700/2024 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admissibility of Appeal

Geschäftsnummer 7B_700/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer erhob am 25. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admissibility of Appeal: Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Beschwerdelegitimation Leitverfahren Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon according to the non-entry procedure referenced in this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter upon the appeal is based on the failure to pay the security deposit as required by this article.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposition of court costs to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_700/2024

Urteil vom 4. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Juni 2024 (BES.2024.21).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 25. Juni 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2024.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (

Art. 62 Abs. 1 BGG

).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 12. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 5. Juli 2024 darum, von der Leistung des Kostenvorschusses befreit zu werden. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten werde, da das Gesuch keine Begründung enthalte. Namentlich wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. August 2024 angesetzt und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Beide Verfügungen wurden als Gerichtsurkunde versandt und gingen dem Beschwerdeführer nachweislich zu.

4. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément