Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_699/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Open Criminal Investigation Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 7B_699/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint with the Limmattal/Albis public prosecutor's office against unknown individuals, citing coercion, threats, and abuse of office connected to an incident on July 1, 2022. The individual claimed that two police officers from the Zurich city police forced them to leave a location and issued a 24-hour eviction order under threat of arrest. Additionally, during a supposed police check, the individual was asked to empty their bicycle bags despite no formal order for eviction being issued. The Zürich-Sihl Office decided not to pursue the matter further, leading the individual to appeal this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which subsequently dismissed the appeal on May 29, 2024. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking acknowledgment of their grievance against the initial dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Open Criminal Investigation Dismissed for Lack of Standing: The individual claimed that two police officers from the Zurich city police forced them to leave a location and issued a 24-hour eviction order under threat of arrest. Additionally, during a supposed police check, the individual was asked to empty their bicycle bags despite no formal order for eviction being issued. The Zürich-Sihl Office decided not to pursue the matter further, leading the individual to appeal this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which subsequently dismissed the appeal on May 29, 2024. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking acknowledgment of their grievance against the initial dismissal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Polizeibeamter Verletzung von Verfahrensrechten strafrechtliche Nötigung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the Tribunal decided not to enter into the case following the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the case was deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_699/2024

Urteil vom 27. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Mai 2024 (UE240155-O/U/SBA).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, Drohung und Amtsmissbrauchs. Die Strafanzeige bezieht sich auf einen Vorfall vom 1. Juli 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von zwei Polizisten der Stadtpolizei Zürich genötigt worden sei, den Albisriederplatz in Zürich zu verlassen. Weiter sei gegen ihn eine 24-stündige Wegweisungsverfügung erlassen worden, wobei ihm für den Fall der Zuwiderhandlung mit Haft gedroht worden sei. Sodann sei er im Rahmen einer angeblichen Polizeikontrolle aufgefordert worden, seine kompletten Fahrradtaschen auszuräumen, wobei die Polizisten keine Wegweisung verfügt hätten. Mit Verfügung vom 18. April 2024 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen die namentlich nicht bekannten Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 29. Mai 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt, seine "Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung" sei gutzuheissen.

3.

3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Wie er selber erwähnt, richtete sich seine (kantonale) Beschwerde "gegen Beamte". Wollte der Beschwerdeführer allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche aus dem behaupteten Fehlverhalten der unbekannten Mitarbeiter der Stadtpolizei geltend machen, beurteilten sie sich ohnehin mit grösster Wahrscheinlichkeit nach öffentlichem Recht. Inwiefern sich die Nichtanhandnahme auf die Beurteilung von Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken könnte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht beschwerdelegitimiert.

3.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.

4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler