Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_697/2025 KI-generiert

7B_697/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_697/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2025 (2N 25 73). Mit Strafbefehl vom 20. März 2025 wurde die A.________ GmbH als Halterin des Personenwagens LU xxxxxx wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Die A.________ GmbH erhob am 29. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern forderte in der Folge in dem nunmehr gegen unbekannt geführten Strafverfahren den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH, B.________, auf, den Mietvertrag des Personenwagens LU xxxxxx herauszugeben. Auf die dagegen von der A.________ GmbH am 5. Mai 2025 erhobene Beschwerde, trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 12. Juni 2025 nicht ein.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; 7B_697/2025 · Bundesgericht: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Zwar hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach der Rechtsprechung können juristische Personen jedoch grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern lediglich zahlungsunfähig oder überschuldet. In diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil 6B_21/2022 vom 24. März 2022 E. 10 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Editionsverfügung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_697/2025

Urteil vom 9. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung Zentrale Dienste,

Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Editionsverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2025 (2N 25 73).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 20. März 2025 wurde die A.________ GmbH als Halterin des Personenwagens LU xxxxxx wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Die A.________ GmbH erhob am 29. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern forderte in der Folge in dem nunmehr gegen unbekannt geführten Strafverfahren den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der A.________ GmbH, B.________, auf, den Mietvertrag des Personenwagens LU xxxxxx herauszugeben. Auf die dagegen von der A.________ GmbH am 5. Mai 2025 erhobene Beschwerde, trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 12. Juni 2025 nicht ein.

1.2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 führt die A.________ GmbH, vertreten durch B.________, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die "vollständige notarielle Beglaubigung der Verfügung" und ersucht das Bundesgericht, das Kantonsgericht anzuweisen, die notarielle Beglaubigung vorzunehmen.

2.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche zum Nichteintreten geführt haben. Inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Nichteintreten selbst rechtsbzw. verfassungswidrig sein soll, zeigt sie nicht auf. Stattdessen macht sie lediglich geltend, das Bundesgericht habe das Kantonsgericht anzuweisen, die angefochtene Verfügung notariell zu beglaubigen. Einem solchen Gesuch kann nicht entsprochen werden. Die Aufgabe des Bundesgerichts beschränkt sich darauf, nach Massgabe der einschlägigen Verfahrensund Sachvorschriften Urteile zu fällen. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Zwar hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach der Rechtsprechung können juristische Personen jedoch grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern lediglich zahlungsunfähig oder überschuldet. In diesem Fall haben sie die gebotenen gesellschaftsund konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil 6B_21/2022 vom 24. März 2022 E. 10 mit Hinweis auf BGE 131 II 306 E. 5.2.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier