Public Prosecutor v. Defendant Regarding Admissibility of Expert Evidence Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Zürich-Limmat Public Prosecutor's Office is conducting a criminal investigation involving an individual, referred to as A, who is accused of insult, among other charges, and another party, B, who is accused of coercion and other offenses. As part of the investigation, the prosecutor's office commissioned the Forensic Institute of Zurich to determine if there was contact between a vehicle identified as an Audi and another identified as a Toyota. A challenged this decision through a complaint to the Zurich Cantonal Court, which dismissed his appeal in May 2024. A subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Cantonal Court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Public Prosecutor v. Defendant Regarding Admissibility of Expert Evidence Appeal: As part of the investigation, the prosecutor's office commissioned the Forensic Institute of Zurich to determine if there was contact between a vehicle identified as an Audi and another identified as a Toyota. A challenged this decision through a complaint to the Zurich Cantonal Court, which dismissed his appeal in May 2024. A subsequently lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Cantonal Court's decision.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal using the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.
The appellant was ordered to pay the court costs.
The appeal was dismissed because the challenged decision was an interlocutory decision not meeting the requirements for appealability under this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_694/2024
Urteil vom 4. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag für ein Gutachten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Mai 2024 (UH240055-O/U/BEE>HEI).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beschimpfung etc. sowie gegen B.________ wegen Nötigung etc. Im Rahmen der Strafuntersuchung erteilte die Staatsanwaltschaft dem Forensischen Institut Zürich am 6. Februar 2024 den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Kontakt zwischen den Motorfahrzeugen der Marke Audi (ZH xxx) und Toyota (ZH yyy) nachgewiesen werden könne. Gegen diesen Gutachtensauftrag führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab.
2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2024 beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 27. Mai 2024.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Der angefochtene Beschluss schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab, sondern es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG . Als solcher ist er vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich deshalb mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesgericht ohnehin nicht belegt. Damit wird er kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn