Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_69/2024 KI-generiert

Supreme Court Upholds Detention in Narcotics Trafficking Case Due to Collusion Risk

Geschäftsnummer 7B_69/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint from an individual (A.________) against the order for pretrial detention issued by the Zurich Cantonal Court. The individual was initially arrested on November 21, 2023, by the Zurich Cantonal Police following an investigation by the Winterthur/Unterland Public Prosecutor’s Office for alleged infractions related to the narcotics law and driving while incapacitated. A.________ was reportedly involved in the transfer of five grams of cocaine during a police undercover operation and connected to a location where more drugs were found. Subsequently, the Winterthur District Compulsory Measures Court ordered pretrial detention due to the urgent suspicion of involvement in drug trafficking and concerns over possible collusion. A.________ appealed the pretrial detention order, seeking to be released with alternative measures such as a prohibition on contacting certain involved parties. However, the Zurich Cantonal Court upheld the detention order, prompting A.________ to file a further complaint with the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO, Art. 292 StGB, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 98 BGG; Supreme Court Upholds Detention in Narcotics Trafficking Case Due to Collusion Risk: The individual was initially arrested on November 21, 2023, by the Zurich Cantonal Police following an investigation by the Winterthur/Unterland Public Prosecutor’s Office for alleged infractions related to the narcotics law and driving while incapacitated. A.________ was reportedly involved in the transfer of five grams of cocaine during a police undercover operation and connected to a location where more drugs were found. Subsequently, the Winterthur District Compulsory Measures Court ordered pretrial detention due to the urgent suspicion of involvement in drug trafficking and concerns over possible collusion. A.________ appealed the pretrial detention order, seeking to be released with alternative measures such as a prohibition on contacting certain involved parties. However, the Zurich Cantonal Court upheld the detention order, prompting A.________ to file a further complaint with the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Anordnung Untersuchungshaft Betäubungsmittelhandel-Strafmass Haftstrafe Kollusionsgefahr Fahrverbot als Massnahme Beschränkungen unterliegende Stoffe unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

The request for free legal assistance was rejected because the appeal was without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's tight financial situation had to be taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

BK 2025 463 (2025-10-06) · be
Challenge to Pre-Trial Detention Based on Insufficient Grounds and Flight Risk
«…143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafunters…»
BK 2025 208 (2025-09-23) · be
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«…E 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersu…»
BK 2025 209 (2025-09-23) · be
Appeal Regarding Surveillance Authorization for Embezzlement Investigation
«…E 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersu…»
502 2025 311 (2025-09-11) · fr
Appeal Against Pre-Trial Detention for Drug Offenses Upheld Due to Strong Suspicion and Collusion Risk
«…ühren noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht ge…»
BK 2025 398 (2025-09-01) · be
Extension of Pre-Trial Detention for Narcotics and Money Laundering Charges
«…ssgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1…»
SR2 2025 50 (2025-08-21) · gr
State v. [Accused Name]: Appeal on Extension of Pre-Trial Detention for Aggravated Drug Trafficking
«…erungsrecht der beschul- digten Person (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2). Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, dass sie das prozessuale Verhalt…»
BK 2025 361 (2025-08-18) · be
Appeal of Pre-Trial Detention for Narcotics and Money Laundering
«…ssgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1…»
BK 2025 365 (2025-08-18) · be
Appeal of Pre-Trial Detention for Assault and Extortion Charges
«…: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bun- desgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das…»
BK 2025 368 (2025-08-18) · be
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«…: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das…»
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Qualified Narcotics Offenses Detention Extension Appeal
«…Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1 sowie Urteile 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist nur in…»
BK 2025 314 (2025-07-22) · be
Upheld Pre-Trial Detention for Embezzlement and Bankruptcy Offenses
«…ssgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1…»
BK 2025 321 (2025-07-17) · be
Appellate Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Drug Trafficking Defendant Due to Flight Risk and Evidence Strength
«…ach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1 und 7B_417/2023 vom 4. September 202…»
BK 2025 303 (2025-07-10) · be
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«…: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das…»
BK 2024 556 (2025-06-13) · be
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«…E 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis; Beschluss des Obergerichts d…»
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«…: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Gleiches gilt für das…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_69/2024

Urteil vom 21. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Hofmann,

Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen,

Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. Dezember 2023 (UB230194-O/U/SBA).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren in fahrunfähigem Zustand. Ihm wird vorgeworfen, am 21. November 2023 in Winterthur anlässlich der Übergabe von fünf Gramm Kokain durch den Mitbeschuldigten B.________ an einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich in Erscheinung getreten zu sein. Ausserdem habe A.________ ein Firmenfahrzeug gelenkt, in welchem sich die Schlüssel zur Wohnung von C.________ in U.________ befunden hätten, wo Drogen gefunden worden seien.

B. Die Kantonspolizei Zürich nahm A.________ am 21. November 2023 um 22:55 Uhr vorläufig fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte ihn das Zwangsmassnahmegericht des Bezirks Winterthur am 24. November 2023 wegen des dringenden Tatverdachts auf Beteiligung am Drogenhandel und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Am 22. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diese Haftanordnung erhobene Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Januar 2024 beantragt A.________, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Es sei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu untersagen, mit B.________ und C.________ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail, via soziale Medien etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält replizierend an seinen Anträgen und Ausführungen fest.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen ( Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Ausserdem liegt mit dieser Anordnung von strafprozessualer Haft ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht ( BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3).

3.

3.1. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und einer der besonderen Haftgründe gemäss Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 der Bestimmung gegeben ist.

3.2.

3.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen ( BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).

3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den dringenden Tatverdacht insoweit nicht, als die Vorinstanz ausführt, "[b]ezüglich der Drogenübergabe am 21. November 2023 ist der dringende Verdacht eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB ) im Grundsatz unbestritten". Dieses Vergehen genügt zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO .

3.2.3. Darüber hinaus erkannte die Vorinstanz einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers am möglicherweise auch grösser gelagerten, gemeinschaftlichen Drogenhandel. Diesen weitergehenden Tatverdacht bestreitet der Beschwerdeführer. Er legt in Bezug auf die Würdigung der verschiedenen Einvernahmeprotokolle seine Sichtweise und Interpretation einzelner Aussagen von B.________ jener der Vorinstanz gegenüber. Mit einer solchen appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung durch die Vorinstanz darzutun.

Diese war im Rahmen des Haftverfahrens hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle nicht gehalten, eine vertiefte und abschliessende Beweiswürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass neben der Aussage von B.________ zu einer mehrfachen Verkaufstätigkeit des Beschwerdeführers noch weitere konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich eines "schweren Falls" des unbefugten Umgangs mit Betäubungsmitteln vorliegen, erweist es sich jedenfalls nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz die Aussage von B.________ stärker gewichtet als diejenige des Beschwerdeführers.

Aus den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Polizei in der Wohnung des Beschwerdeführers 3.5 Gramm Kokain und Bargeld im Wert von Fr. 6230.-- sowie EUR 250.-- und in derjenigen von C.________ in U.________ 29 Gramm Kokain, 28 Gramm Marihuana, Bargeld im Wert von Fr. 1000.-- sowie Handelsutensilien sichergestellt habe. Die Schlüssel zu letzterer hätten im Fahrzeug gelegen, mit dem der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. Den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmegericht zufolge sei davon auszugehen, dass er nicht nur theoretisch Zugang zu dieser Wohnung in U.________ mittels des aus dem Auto sichergestellten Schlüssels hatte, sondern sie für eine gewisse Zeit auch genutzt habe.

Die Polizei habe festgestellt, dass die am 21. November 2023 dem verdeckten Fahnder übergebene Drogenportion in gleicher Weise verpackt und beschriftet gewesen sei wie die aus der Wohnung in U.________ sichergestellten "Kokainportionen". Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte, dass er nicht nur in die Drogenübergabe vom 21. November 2023, sondern darüber hinaus in einen "schweren Fall" des unbefugten Umgangs mit Betäubungsmitteln (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG ) involviert war.

Es erweist sich als bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz auch diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO annimmt.

3.2.4. Aufgrund des Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sowohl wegen der Drogenübergabe am 21. November 2023 gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG als auch eines weitergehenden Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben.

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Kollusionsgefahr liege - wenn überhaupt - nur in äusserst geringem Masse vor. In seiner Replik führt er aus, dass hinsichtlich C.________ von einer gewissen Kollusionsgefahr auszugehen sei, wobei diese doch erheblich zu relativieren sei, nachdem die Beschwerdegegnerin keinerlei Anstalten getroffen habe, um Letzteren einvernehmen zu können.

3.3.2. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen ( Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen ( BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht ( Art. 113 StPO ; Urteil 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweis). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen ( BGE 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführer zunächst seine Aussage hinsichtlich der ihm konkret vorgeworfenen mehrfachen Verkaufshandlungen und der in der Wohnung in U.________ sichergestellten Drogen. Nachdem er zunächst eine Verkaufstätigkeit negiert hatte, erklärte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs, am 21. November 2023 fünf Gramm Kokain für Fr. 400.-- verkauft zu haben, für schuldig - sofern B.________ und der Polizeibeamte ausgesagt hätten, es sei so gewesen. Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen von anderen Personen abhängig macht.

Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Rolle des Beschwerdeführers in einem allfälligen Handelsgefüge und das Ausmass der vermuteten Geschäftstätigkeit derzeit noch weitgehend ungeklärt sind. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin - namentlich die Auswertungen der Mobiltelefondaten (des Beschwerdeführers und von B.________) sowie weitere Einvernahmen (von B.________ und C.________) - geplant sind. Hieraus könnten sich wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels - insbesondere Aufschlüsse über Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte - ergeben. Diesen müsste nachgegangen werden und die neuen Erkenntnisse wären alsdann dem Beschwerdeführer vorzuhalten. Eine blosse Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Mobiltelefone, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, genügt nicht, um eine kollusionsfreie Tatsachenfeststellung zu gewährleisten. Bei seiner Freilassung bestünde die Gefahr, dass er sich mit Lieferanten und Abnehmern in Verbindung setzen könnte, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (Urteil 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer bei der Annahme der Gefährdung vieler Menschen, Banden- oder Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, besteht für ihn ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Zu denken ist in diesem frühen Verfahrensstadium namentlich an die Beeinflussung von C.________ vor dessen ersten Aussage, aber auch von B.________, der den Beschwerdeführer bereits belastete und spätestens nach der Auswertung der Daten beider Mobiltelefone parteiöffentlich einzuvernehmen sein wird. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind die Aussagen von C.________ - zu welchem der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ein freundschaftliches Verhältnis pflegt - ausschlaggebend.

3.3.4. In Würdigung der gesamten Umstände besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung versuchen könnte, seine Sachdarstellung mit mutmasslich am Drogenhandel Beteiligten abzusprechen und Personen, die ihn belasten, zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen. Vielmehr bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte und es könnte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts beeinträchtigt werden. Es liegt mithin eine die Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr vor. Damit kann offenbleiben, ob darüber hinaus weitere besondere Haftgründe - insbesondere Fluchtgefahr - vorliegen.

4.

4.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angeordnete Untersuchungshaft weder erforderlich noch zumutbar sei und sich damit als unverhältnismässig erweise. Aus diesen Gründen würden das Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sowie das Recht auf Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV verletzt. In seiner Replik bezeichnet der Beschwerdeführer die Untersuchungshaft mehrfach und wiederholt als unverhältnismässig.

4.2. Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO ; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV ). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden ( Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 2; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1). Gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO gehören zu den Ersatzmassnahmen namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g).

4.3. Vorliegend besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an der kollusionsfreien Untersuchung des Sachverhalts, da der dringende Verdacht des Handels von "weichen" und "harten" Drogen in mutmasslich grösserem Ausmass vorliegt (vgl. Urteil 1B_164/2019 vom 29. April 2020 E. 2.4). Ein Kontaktverbot bietet in casu keine Gewähr für eine solche Tatsachenfeststellung. Die Einhaltung eines Kontaktverbots wäre nicht sofort überprüfbar, sofern C.________ und B.________ allfällige Kontaktversuche des Beschwerdeführers (oder von ihm beauftragten Personen) nicht ablehnen und sofort melden würden. Diese beiden Männer haben - wie auch derzeit noch nicht identifizierte mutmasslich am Drogenhandel beteiligte Personen - unter Umständen auch ein eigenes Interesse an der Absprache ihrer Aussagen mit denjenigen des Beschwerdeführers. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ausgeführt, mit B.________ "Geschäfte zu machen". C.________ überliess dem Beschwerdeführer sein Fahrzeug samt Schlüssel für die Wohnung in U.________, welche der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen für eine gewisse Zeit genutzt haben soll und aus welcher die Polizeiangehörigen Drogen, Handelsutensilien und Bargeld sicherstellten. Aufgrund dieser Bekanntschaften und des gemeinsamen Bezugs zu Drogen ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit diesen beiden Personen (allenfalls auch über Drittpersonen) kolludieren würde. Ein Kontaktverbot erweist sich mithin nicht als geeignete Ersatzmassnahme, um die bereits aufgezeigte Kollusionsgefahr abzuwenden. Beim derzeitigen Untersuchungsstand gilt dies ebenso für weitere Ersatzmassnahmen.

4.4.

4.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass C.________ bis dato nicht einvernommen worden sei. Es gehe nicht an, dass er bis auf Weiteres in Untersuchungshaft schmoren müsse, bis die Beschwerdegegnerin die Einvernahme von C.________ durchgeführt habe. Mangels dessen nachgewiesener Beteiligung sei eine Kollusionsgefahr, welche die Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge, zu verneinen. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass es namentlich nicht mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu vereinbaren sei, wenn er bis zu einer allfälligen Einvernahme von C.________ in Untersuchungshaft verbleiben müsse, während dieser nicht einmal zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei.

4.4.2. Indem der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandersetzt, wonach konkrete Hinweise vorlägen, dass C.________ in den vorliegenden Fall involviert sei, äussert er rein appellatorische und daher unzulässige Kritik. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als zwei Monaten in Haft. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen - namentlich die Einvernahme des sich gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen im Ausland aufhaltenden C.________. Da der Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausreichend begegnet werden kann und angesichts der gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (noch) keine Überhaft droht, erachtet die Vorinstanz die am 24. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft zu Recht als verhältnismässig.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indes abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier