Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_686/2023 KI-generiert

Foreign State Collection Activities and Principle of Legality

Geschäftsnummer 7B_686/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Between January 2018 and January 2019, a company in Chur issued payment requests and warnings to seven individuals and legal entities in Switzerland, demanding payment for traffic fines incurred in Italy. These notices stated that the company was authorized by another firm to collect these fines on behalf of Italian police authorities. The company directed the payment, including fines, costs, and legal fees, to their account and warned non-compliant payers of potential enforcement actions by Italian authorities during their next visit to Italy. The Swiss Federal Prosecutor accused the company’s administrators of carrying out these actions in Switzerland without proper authorization, in violation of Swiss law prohibiting unauthorized acts for a foreign state. Following initial convictions, appeals, and eventual complaints to the Swiss Federal Tribunal, the accusations were contested on legal grounds related to jurisdiction and adherence to legal principles, including whether such actions required explicit authorization under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 271 Ziff. 1 StGB, Art. 417 StPO, Art. 90 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Foreign State Collection Activities and Principle of Legality: These notices stated that the company was authorized by another firm to collect these fines on behalf of Italian police authorities. The company directed the payment, including fines, costs, and legal fees, to their account and warned non-compliant payers of potential enforcement actions by Italian authorities during their next visit to Italy. The Swiss Federal Prosecutor accused the company’s administrators of carrying out these actions in Switzerland without proper authorization, in violation of Swiss law prohibiting unauthorized acts for a foreign state. Following initial convictions, appeals, and eventual complaints to the Swiss Federal Tribunal, the accusations were contested on legal grounds related to jurisdiction and adherence to legal principles, including whether such actions required explicit authorization under Swiss law.

Schlagwörter

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Legalitätsprinzip, Kostenpflicht nach Art. 417 StPO Legalitätsprinzip unerlaubte Entfernung ausländischer Staat Rechtssicherheit Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln gegenseitige Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay court costs for the part of the appeal that was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the Confederation (Federal Prosecutor's Office) to pay the appellant an appropriate party indemnity for the Federal Tribunal proceedings concerning the successful part of the appeal.

Art. 1 StGB

The conviction was overturned because the lower court's decision violated the principle of legality (Legalitätsprinzip) as defined by this article.

Art. 417 StPO

Cited by the lower court to impose costs on the appellant for the abandoned first appeal hearing, a decision which the Federal Tribunal upheld.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

CA.2025.4 (2025-10-23)
Conviction for unlicensed financial intermediation
«…n gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario). (Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022…»
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«…lla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.2). Die unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erlassene Verfügung muss folglich…»
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«…gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.4; 7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1; 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E…»
SBE.2025.14 (2025-08-04) · ag
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«…von B. im Verfahren 6B_461/2023 ab und trat auf dessen Beschwerden wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A. teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_686/2023

Urteil vom 23. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Salzmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB ); Legalitätsprinzip, Kostenpflicht nach Art. 417 StPO ,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 6. Oktober 2022 (CA.2022.1).

Sachverhalt:

A. In der Zeit von Januar 2018 bis Januar 2019 forderte die B.________ AG mit Sitz in Chur mittels Zahlungsaufforderungen und Mahnungen insgesamt sieben natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen (inkl. Kosten) wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. In den betreffenden Inkassoschreiben gab die B.________ AG an, dass sie von der C.________ S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei verlangte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf ein Konto der B.________ AG. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, wies sie darauf hin, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Diesfalls wäre ein signifikant höherer Betrag geschuldet und würden die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung verhindert. Die so eingetriebenen Bussengelder leitete die B.________ AG abzüglich einer Provision von ca. 13 % an die C.________ S.r.l. zugunsten der italienischen Gemeindepolizeibehörden weiter.

Die Bundesanwaltschaft wirft den Verwaltungsräten der B.________ AG, A.________ und D.________, vor, die Inkassohandlungen auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung vorgenommen zu haben.

B. B.a. Am 15. Juli 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A.________ und D.________ je einen Strafbefehl und erklärte sie der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat ( Art. 271 Ziff. 1 StGB ) schuldig.

B.b. A.________ und D.________ erhoben jeweils Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle. In der Folge bestätigte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 30. November 2021 die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl. Sie verurteilte die beiden Beschuldigten je zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 9'000.--. Den Antrag der Bundesanwaltschaft auf Begründung einer Ersatzforderung wies sie ab und die von dieser verfügte Beschlagnahme eines Kontos der B.________ AG hob sie auf.

B.c. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und D.________ Berufung. An der Berufungsverhandlung vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Mai 2022 erschienen die beiden Beschuldigten unentschuldigt nicht. Am 5. Oktober 2022 fand eine weitere Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigten wiederum unentschuldigt nicht teilnahmen. Ihre Verteidiger waren bei beiden Verhandlungen anwesend. Mit Urteil vom 6. Oktober 2022 sprach die Berufungskammer A.________ und D.________ der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat schuldig und bestrafte beide mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.-- (Probezeit zwei Jahre) und mit einer Busse von Fr. 3'000.--.

C. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des Berufungsurteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet sie unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls auf eine Stellungnahme.

Der beantragte Aktenbeizug ist praxisgemäss erfolgt.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ) betreffend eine Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Die Legitimations- und übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat und macht unter anderem eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.

2.1. Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Durch die Bestimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden. Angegriffen wird mit einer Verletzung der Bestimmung der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen wird ( BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

Eine einer Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung ist - unbekümmert, ob ein Beamter dabei tätig wurde - jede Handlung, die für sich betrachtet, nach ihrem Wesen und Zweck als Amtstätigkeit charakterisiert wird. Entscheidend ist mithin nicht die Person der Täterschaft, sondern der amtliche Charakter der Handlung. Bei der Bestimmung des strafbaren Charakters ist danach zu fragen, ob die betreffende Handlung geeignet ist, die "staatliche Herrschaftssphäre" zu gefährden. Die Qualifikation einer Handlung als Amtshandlung hat dabei nach schweizerischer Rechtsauffassung zu erfolgen ( BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 und 1.4.2 mit Hinweisen).

Die strafbare Handlung muss für einen fremden Staat, das heisst in dessen Interesse, erfolgen. Der Tatbestand erfasst schliesslich nur diejenigen Handlungen, die ohne staatliche Bewilligung vorgenommen werden. Über entsprechende Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei in ihrem Bereich (Art. 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]; BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

2.2. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt ( Art. 1 StGB ). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert und ergibt sich ferner aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV ( BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweis). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat ( BGE 144 I 242 E. 3.1.2 ; 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können ( BGE 144 I 242 E. 3.1.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Gebot nach Bestimmtheit rechtlicher Normen darf indessen nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab ( BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.3. Mit Urteil 7B_72/2023 vom 29. April 2024 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen, bei dem es ebenfalls um das Inkasso von Bussengeldern italienischer Gemeindebehörden durch ein privates Unternehmen auf schweizerischem Territorium ging. Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem internationalen Rechtshilferecht kam das Bundesgericht dabei zum Schluss, dass der Schuldspruch wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat das Legalitätsprinzip verletze. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus was folgt:

Handlungen, die auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem internationalen Rechtshilferecht - sei es in Zivil- Straf- oder Verwaltungsrechtssachen - ausgeführt würden, gälten ipso facto als "bewilligt " im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB (a.a.O., E. 3.2.3 und 3.4.1 mit Hinweisen). Ob die Zustellung von Schreiben, mit welchen die Adressaten zur Bezahlung italienischer Bussengelder aufgefordert werden, nach internationalem Rechtshilferecht zulässig sei, scheine nicht restlos klar. Dies hänge davon ab, ob die Schreiben als direkte Zustellung eines italienischen Urteils über eine Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1] i.V.m. Art. 30 Abs. 2 der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11], siehe auch Art. XII Ziff. 1 des Vertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 10. September 1998 zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.945.41]) oder als - in der Schweiz verbotene - direkte Vollstreckung eines solchen Urteils (Exequatur, vgl. Art. 94 ff. IRSG ) zu betrachten seien. In Ermangelung einer hinreichend klaren Antwort im internationalen Rechtshilferecht sei es für die Rechtsunterworfenen nicht möglich, die Folgen ihres Verhaltens mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen (a.a.O., E. 3.4 und 3.5; insbesondere E. 3.5.3).

2.4. Gründe, den vorliegenden Fall anders zu behandeln, sind keine ersichtlich. Es ist umstritten und lässt sich ohne vertiefte juristische Abklärung nicht beurteilen, ob die Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen als direkte Vollstreckung des italienischen Bussenbescheids oder lediglich als Fortsetzung der ursprünglichen Zustellung dieses Entscheids im Sinne eines Erinnerungsschreibens zu sehen sind. Insbesondere fehlt den umstrittenen Schreiben ein hinreichender Bezug zum Zwangsvollstreckungsrecht (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB und 442 Abs. 1 StPO); ein solcher lässt sich entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz aus den Begriffen "Inkasso" und "einzuziehen" allein nicht herleiten (so Urteil 7B_72/2023 vom 29. April 2024 E. 3.5.2). Für die Vollstreckung im Falle des Nichtbezahlens wird einzig auf das italienische Recht verwiesen, konkret auf die Vollstreckung "eventuell direkt vor Ort" bei einer nächsten Einreise nach Italien. Angesichts dessen könnten die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden (a.a.O., E. 3.5.2). Dies gilt, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, umso mehr, als auch im Ordnungsbussenverfahren bisweilen Mahnungen verschickt werden, bevor das ordentliche Verfahren eingeleitet wird (vgl. Urteil 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.3).

Diese unklaren, nur schwer zu überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen stehen einem Schuldspruch entgegen. Daran ändert nichts, dass die B.________ AG vom Bundesamt für Justiz wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass das Busseninkasso zugunsten ausländischer Behörden in der Schweiz nicht erlaubt sei. Die entsprechenden Hinweise in Form dreier E-Mails vermögen die fehlende Bestimmtheit der Strafbestimmung nicht zu heilen. Das vorinstanzliche Erkenntnis verletzt demnach das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB , was zum Freispruch des Beschwerdeführers führt.

3.

3.1. Bei diesem Ergebnis ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einzugehen ist an dieser Stelle jedoch auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen der abgebrochenen Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 falsch verlegt.

3.2. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 erschienen der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung ihrer Dispensationsgesuche unentschuldigt nicht. Die Vorinstanz erachtete es deshalb als notwendig, die Verhandlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen. Die Kosten für die erste Verhandlung auferlegte sie gestützt auf Art. 417 StPO den beiden Beschuldigten. Aus demselben Grund verweigerte sie ihnen für diese Verhandlung eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten.

3.3. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat ( Art. 417 StPO ). Die Bestimmung statuiert das Verursacherprinzip (Urteil 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.3). Für die Kostenauflage reicht eine objektive Verletzung von Verfahrenspflichten aus, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, welche sie verursacht hat, auferlegt werden (Urteile 7B_164/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.1 f.; je mit Hinweisen).

3.4. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint ( Art. 93 StPO ). Art. 407 StPO regelt die Säumnisfolgen für das Berufungsverfahren. Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen ( Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ). Ergänzend hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 fest: "Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt ( Art. 407 Abs. 2 StPO , e contrario)."

3.5.

3.5.1. Im genannten Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Berufungsgericht die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschwerdeführer durchführen durfte. Dagegen hatte die Vorinstanz im Vorfeld der vorliegenden Berufungsverhandlung mehrfach, teils mittels prozessleitenden Verfügungen, betont, auf der Anwesenheit des Beschwerdeführers zu bestehen, zumal er zuvor im gesamten Verfahren, wie auch der Mitbeschuldigte, nie mündlich befragt worden war und deshalb entsprechende Beweisabnahmen geplant waren (siehe insbesondere die prozessleitende Verfügung vom 20. April 2022, act. 8.101.003). Die Vorinstanz folgte damit den Vorgaben von Art. 379 i.V.m. Art. 343 StPO respektive Art. 405 Abs. 2 Satz 1 StPO . Insbesondere schreibt Art. 343 Abs. 3 StPO vor, dass im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben sind, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer einen schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO eingereicht hatte, kann der Vorinstanz deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung tragen wollte und auf einer persönlichen Teilnahme des Beschwerdeführers beharrte (siehe zum Ganzen auch BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen).

3.5.2. Beabsichtigt das Berufungsgericht wie hier, als Beweismassnahme eine Befragung der beschuldigten Person durchzuführen, kann diese der Berufungsverhandlung nicht unter Verweis auf Art. 407 StPO fernbleiben. Vielmehr wäre der ordentlich vorgeladene Beschwerdeführer nach Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO respektive Art. 405 Abs. 2 Satz 1 StPO zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen. Die Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen will (RAFFAEL RAMEL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 336 StPO ). Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erste Berufungsverhandlung abbrach und ihm gestützt auf Art. 417 StPO die darauf entfallenden Kosten auferlegte. Die Bestimmung greift ungeachtet des Verfahrensausgangs, weshalb der vorliegende Freispruch an der Kostenpflicht nichts zu ändern vermag.

3.5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist ( BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Folglich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer für die erste Berufungsverhandlung keine Parteientschädigung ausrichtet.

4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freizusprechen. Die Sache ist zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorwegzunehmen ist, dass die Vorinstanz die Kosten und Entschädigungen der ersten Berufungsverhandlung ohne Recht zu verletzen zulasten des Beschwerdeführers verlegt hat. Insoweit ist seine Beschwerde abzuweisen.

Im Umfang seines Unterliegens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Sie ist jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und dieser wird vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freigesprochen. Die Sache wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger