Dismissal of appeal regarding non-entry for failure to provide security for costs due to insufficient reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower appellate court's non-entry decision intact. The dispute arose from a cantonal appellate court's refusal to consider an appeal against a prosecutor's non-prosecution order because the private prosecutor failed to provide the ordered security for costs within the set deadline. The Supreme Court based its dismissal on Articles 42 odst. 2 and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act, holding that the appellant failed to provide sufficient legal argumentation and merely raised inadmissible appellate criticism regarding compliance with the payment deadline governed by Article 383 of the Swiss Criminal Procedure Code.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Dismissal of appeal regarding non-entry for failure to provide security for costs due to insufficient reasoning: Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_681/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Statthalteramt Bezirk Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich,
*III. Strafkammer,*
vom 17. Juni 2025 (UE250184-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Affoltern vom 6. Mai 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
3. Streitgegenstand ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung vom 17. Juni 2025. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machte und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht ansatzweise hervorgeht, dass und weshalb die angefochtene Nichteintretensverfügung gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Gegen den Umstand, dass auf die Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit innert Frist (welche ihm bereits verlängert worden war) nicht eingetreten wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Frist, die ihm zugesichert worden sei, eingehalten. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément