Appeal Against Pre-Trial Detention Following Diminished Capacity Homicide Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2025 (UB250085-O/U/ AEP>REA). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2025 wurde festgestellt, dass A.________ neben der versuchten vorsätzlichen Tötung weitere Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat, weshalb von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Behandlung angeordnet wurde. Gleichentags verlängerte das Bezirksgericht die Sicherheitshaft bis zum 10. Juli 2025, längstens bis zum Antritt des Massnahmenvollzugs. Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 ersuchte A.________ um Haftentlassung, die das Bezirksgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2025 ablehnte. Eine dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, wies dieses am 3. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts betreffend Haftentlassung aus der Sicherheitshaft.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Pre-Trial Detention Following Diminished Capacity Homicide Ruling: Strafkammer, vom 3. Juli 2025 (UB250085-O/U/ AEP>REA). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2025 wurde festgestellt, dass A.________ neben der versuchten vorsätzlichen Tötung weitere Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat, weshalb von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Behandlung angeordnet wurde. Gleichentags verlängerte das Bezirksgericht die Sicherheitshaft bis zum 10. Juli 2025, längstens bis zum Antritt des Massnahmenvollzugs. Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 ersuchte A.________ um Haftentlassung, die das Bezirksgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2025 ablehnte. Eine dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, wies dieses am 3. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts betreffend Haftentlassung aus der Sicherheitshaft.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning pertaining to the merits.
Used to state that the decision on inadmissibility is limited to indicating the ground for inadmissibility.
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_680/2025
Urteil vom 13. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2025 (UB250085-O/U/ AEP>REA).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2025 wurde festgestellt, dass A.________ neben der versuchten vorsätzlichen Tötung weitere Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat, weshalb von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Behandlung angeordnet wurde. Gleichentags verlängerte das Bezirksgericht die Sicherheitshaft bis zum 10. Juli 2025, längstens bis zum Antritt des Massnahmenvollzugs. Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 ersuchte A.________ um Haftentlassung, die das Bezirksgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2025 ablehnte. Eine dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, wies dieses am 3. Juli 2025 ab. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts betreffend Haftentlassung aus der Sicherheitshaft.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er bringt einzig vor, es handle sich um eine "décision injuste" und er sei nicht verantwortlich für die Taten, die er begangen habe. Sodann behauptet er, die Sicherheitshaft sei nicht mehr notwendig und ihm seien elektronische Fussfesseln zu gestatten, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit rechtswidrig sein sollen. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl.
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, und Rechtsanwalt Ganden Tethong, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier