Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_677/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Non-Initiation of Proceedings Against Minor for Lack of Criminal Maturity

Geschäftsnummer 7B_677/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A mother lodged a complaint concerning a decision not to pursue a criminal case against her eight-year-old son, who was involved in a fire incident in his room at a children's home. The fire, which occurred on January 27, 2024, was suspected to be caused by an unattended candle, although the exact cause remained undetermined. At the time of the fire, the boy was staying with his father. The youth prosecutor's office decided not to proceed with a case against the boy due to his age, as he was not legally accountable. The mother disagreed with this decision and filed a complaint seeking to have her children returned to live with the parents. The Cantonal Court of St. Gallen did not admit her appeal, and she subsequently took her complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Non-Initiation of Proceedings Against Minor for Lack of Criminal Maturity: The fire, which occurred on January 27, 2024, was suspected to be caused by an unattended candle, although the exact cause remained undetermined. At the time of the fire, the boy was staying with his father. The youth prosecutor's office decided not to proceed with a case against the boy due to his age, as he was not legally accountable. The mother disagreed with this decision and filed a complaint seeking to have her children returned to live with the parents. The Cantonal Court of St. Gallen did not admit her appeal, and she subsequently took her complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review of the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten minderjährige Kinder Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Fälligkeit Sorgerechtsverfahren Strafmündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

Cited as the basis for not entering the appeal due to missing demonstration of standing and insufficient reasoning regarding the prior decision based on legitimacy.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_677/2024

Urteil vom 19. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 22, 9001 St. Gallen,

2. C.A.________,

handelnd durch seine Beiständin B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 6. Juni 2024 (AK.2024.95-AK).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin und B.A.________ leben getrennt, das Scheidungsverfahren ist hängig. C.A.________ ist ihr achtjähriger Sohn, der sich aufgrund einer Kindesschutzmassnahme Anfang des Jahres 2024 zusammen mit seiner Schwester in einem Kinder- und Jugendheim aufhielt. Am 27. Januar 2024 gegen 23:00 Uhr brach in seinem Zimmer im obersten Geschoss ein Feuer aus, das von der Feuerwehr gelöscht werden konnte. Die Brandursache konnte im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht geklärt werden. Vermutet wurde, dass der Brand durch eine unbeaufsichtigte Kerze ausgelöst worden sein könnte. C.A.________ befand sich im Zeitpunkt des Brandausbruchs bei seinem Vater.

Am 13. Februar 2024 nahm die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren gegen C.A.________ nicht an Hand, weil er im Zeitpunkt des Brandes noch nicht zehn Jahre alt und damit nicht strafmündig gewesen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch". Sie hielt dafür, aufgrund dieses Vorfalls wäre es besser, die Kinder wieder bei den Eltern wohnen zu lassen. Daran hielt sie auch fest, nachdem ihr die Jugendanwältin das Verfahren erklärt und sie auf die prozessuale Unmöglichkeit ihres Vorhabens hingewiesen hatte. In der Folge wurde die Angelegenheit am 4. März 2024 an das Kantonsgericht St. Gallen übermittelt, welches mit Verfügung vom 6. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Juni 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht und ersucht um "Prüfung" dieser Verfügung.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen ihr allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Bereits aus diesen Gründen kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG ).

Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. In der angefochtenen Verfügung wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin "eindeutig" nicht gegeben sei. Verfahrensgegenstand sei einzig, dass ein Jugendstrafverfahren gegen ihren Sohn mangels Strafmündigkeit nicht an Hand genommen wurde. Die Beschwerde richte sich unter diesen Umständen gar gegen die Interessen ihres Sohnes. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie hält in ihrer Beschwerde lediglich erneut fest, es sei unerhört, dass man ihren Sohn für einen Brandausbruch beschuldige. Mit keinem Wort geht sie auf die Tatsache ein, dass ein Strafverfahren gegen ihren Sohn gerade nicht an Hand genommen wurde. Damit vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf sie eingetreten werden könnte ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément