Inadmissibility of criminal appeal due to late filing under statutory deadlines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as inadmissible and ordered the appellant to bear the procedural costs of 500 francs, thereby leaving the cantonal appellate decision confirming a prosecutorial dismissal order in force. The dispute arose from a criminal complaint culminating in a dismissal order by the public prosecutor, which was upheld by the cantonal appeal chamber and subsequently challenged before the highest court by means of a criminal appeal. The decisive legal basis comprises Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 48 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, governing statutory appeal deadlines and the consequences of late filing under simplified single-judge procedures pursuant to Article 108.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal due to late filing under statutory deadlines: Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. April 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 22. April 2026 zu laufen und endete am 21. Mai 2026. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 22. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich verspätet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_675/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
3. C.C.________,
4. D.C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. April 2026 (BKBES.2026.24).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 17. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. Februar 2026 ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. April 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 22. April 2026 zu laufen und endete am 21. Mai 2026. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 22. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich verspätet.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément