Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_675/2024 KI-generiert

Federal Court Upholds Rejection of Therapeutic Measure Termination and Transfer Request

Geschäftsnummer 7B_675/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the appellant, who was initially sentenced by the District Court of Zurich to six years and seven months of imprisonment, alongside an order for a residential therapeutic measure, based on Article 59 of the Swiss Criminal Code. The execution of the prison sentence was suspended in favor of this therapeutic measure. The appellant later requested the Zurich Office of Correctional Services and Reintegration to terminate this residential measure and resume the prison sentence, which was denied. His appeal against this decision was subsequently rejected by the Directorate of Justice and Interior of the Canton of Zurich and later by the Zurich Administrative Court. The appellant proceeded to take his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking immediate release from the therapeutic measure and resumption of his prison sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Court Upholds Rejection of Therapeutic Measure Termination and Transfer Request: The execution of the prison sentence was suspended in favor of this therapeutic measure. The appellant later requested the Zurich Office of Correctional Services and Reintegration to terminate this residential measure and resume the prison sentence, which was denied. His appeal against this decision was subsequently rejected by the Directorate of Justice and Interior of the Canton of Zurich and later by the Zurich Administrative Court. The appellant proceeded to take his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking immediate release from the therapeutic measure and resumption of his prison sentence.

Schlagwörter

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Aufhebung einer stationären Massnahme und Rückversetzung in Strafvollzug therapeutische Massnahme bedingte Entlassung Überstellungshaft Strafaufschub Strafvollzugsrecht Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the Tribunal to declare inadmissibility (non-entrée en matière) as per the procedure specified for such cases.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account by applying reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_675/2024

Urteil vom 22. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung einer stationären Massnahme und Rückversetzung in Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Juni 2024 (VB.2024.00143).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2022 wurde A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) u.a. zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

1.2. Am 19. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) die Aufhebung der stationären Massnahme und die Rückversetzung in den Strafvollzug. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 verweigerte das JuWe die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären Massnahme bzw. deren Aufhebung. Der hiergegen gerichtete Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 26. Feburar 2024 abgewiesen. Der Beschwerdeführer führte schliesslich Beschwerde, welche mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2024 ebenfalls abgewiesen wurde.

2. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt, er sei unverzüglich aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen und die Massnahme sei aufzuheben. Es sei der Strafvollzug anzuordnen zur Verbüssung der Reststrafe. Zudem verlangt er, dass "in der Zeit der laufenden Beschwerde" keine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung stattfinden dürfe.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2024 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Folge weitere "Eilanträge" stellte, werden diese mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass die Fortsetzung der stationären Massnahme erforderlich sei bzw. die für eine bedingte Entlassung erforderliche ausreichend günstige Legalprognose beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Namentlich hält sie fest, inwiefern die stationäre Massnahme zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als definitiv gescheitert betrachtet werden könne.

Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, was an den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers sich überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand beziehen und nachvollziehbar sind, setzt er sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Behauptung, für die Weiterführung der Massnahme bestünden keine Erfolgsaussichten, erschöpft sich in rein appellatorischer Kritik. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er jedenfalls nicht dar. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das (implizite) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler