Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_672/2025 KI-generiert

Petitioner's Appeal Regarding Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Offense Cases Dismissed for Procedural Flaws

Geschäftsnummer 7B_672/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt zwei Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten und Drohung sowie wegen Pornografie und Verleumdung. A.________ stellte in beiden Strafverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welche die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2024 mit zwei separaten Verfügungen abwies. Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die von A.________ gegen die Abweisung des Gesuchs erhobene Beschwerde ab. Mit einer am 15. Juli 2025 eingereichten und vom Obergericht des Kantons Zug an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe sowie mit einer am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) direkt beim Bundesgericht eingereichten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 9. Juli 2025 sowie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 3 StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Regarding Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Offense Cases Dismissed for Procedural Flaws: A.________ stellte in beiden Strafverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welche die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2024 mit zwei separaten Verfügungen abwies. Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die von A.________ gegen die Abweisung des Gesuchs erhobene Beschwerde ab. Mit einer am 15. Juli 2025 eingereichten und vom Obergericht des Kantons Zug an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe sowie mit einer am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) direkt beim Bundesgericht eingereichten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 9. Juli 2025 sowie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Nichteintreten geringfügige Übertretung notwendige Verteidigung Fehlen materieller Voraussetzungen Strafprozessordnung Einrede der Verfassungswidrigkeit Komplexität des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance to the appeal procedure due to formal deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduction in court costs due to the appellant's tense financial situation affecting the final cost amount.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_672/2025

Urteil vom 18. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

*I. Abteilung,*

Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Juli 2025 (BS 2025 12).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt zwei Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten und Drohung sowie wegen Pornografie und Verleumdung. A.________ stellte in beiden Strafverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welche die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2024 mit zwei separaten Verfügungen abwies. Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die von A.________ gegen die Abweisung des Gesuchs erhobene Beschwerde ab. Mit einer am 15. Juli 2025 eingereichten und vom Obergericht des Kantons Zug an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe sowie mit einer am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) direkt beim Bundesgericht eingereichten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 9. Juli 2025 sowie die Bestellung einer amtlichen Verteidigung.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Diese begründet, warum ihm eine Strafe droht, die unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgegebenen Schwellenwert liegt. Somit liege ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sei. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, die Gegenseite verfüge über eine amtliche Verteidigung, er aber nicht, obwohl seine Existenz seit Jahren durch Bedrohungen, Verfolgungen und soziale Ausgrenzung massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund seiner langanhaltenden psychischen und emotionalen Belastungen sowie der anhaltenden Schmerzen, die ihn seit Jahren plagen, sei eine wirksame Verteidigung ohne anwaltliche Unterstützung unmöglich. Mit dieser pauschalen, appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme auf die Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier