Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_669/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Appeal Against Refusal to Initiate Proceedings for Lack of Standing and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 7B_669/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Obergericht of the Canton of Bern, which did not proceed with a complaint about the refusal to investigate allegations of "abuse of signatures," "medical sabotage-terrorism," and "falsification of claims." The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland initially decided not to pursue the case, which the complainant challenged. The Federal Tribunal was asked to review this decision, but the complainant's additional input was considered late. The appeal lacked the necessary substantiation and failed to demonstrate a potential civil claim or errors in the prior court's reasoning, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal Against Refusal to Initiate Proceedings for Lack of Standing and Insufficient Argumentation: The Federal Tribunal was asked to review this decision, but the complainant's additional input was considered late. The appeal lacked the necessary substantiation and failed to demonstrate a potential civil claim or errors in the prior court's reasoning, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Leitverfahren Begründung in der Sache Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal due to obvious failure to meet the grounds for appeal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_669/2024

Urteil vom 15. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

c/o B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2024 (BK 24 200 MOR).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 29. Mai 2024 nicht auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. April 2024 ein, dem eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen unbekannte Täterschaft wegen «Missbrauchs von Unterschriften», «medizinische[m] Sabotage-Terrorismus» und «Fälschung von Behauptungen» zugrunde lag. Der Beschwerdeführer wendete sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Juni 2024 ans Bundesgericht. Am 6. August 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe ans Bundesgericht, mit welcher er seine Beschwerde ergänzen wollte. Diese ist verspätetet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 29. Mai 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch diese Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen.

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich, wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer legt die Beschwerdelegitimation bzw. einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Zudem begründet er nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die kaum nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern werden lediglich zum Anlass genommen, um im Stil eines freien Plädoyers darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément