Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_666/2024 KI-generiert

Criminal Appeal on Procedural Ruling in Disqualification Proceeding Against Public Prosecutor Dismissed

Geschäftsnummer 7B_666/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In einem gegen A.________ geführten Strafverfahren verlangte dieser mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 den Ausstand des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts Gabriele Faccoli. Dieser nahm am 9. Januar 2024 Stellung zum Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ die Stellungnahme zu und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Replik an.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal on Procedural Ruling in Disqualification Proceeding Against Public Prosecutor Dismissed: Dezember 2023 den Ausstand des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts Gabriele Faccoli. Dieser nahm am 9. Januar 2024 Stellung zum Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ die Stellungnahme zu und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Replik an.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstandsverfahren amtliche Verteidigung Verfahrensrügen Zwischenentscheid gesetzliche Verfahrensfrist Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court decided to account for the appellant's strained financial situation by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_666/2024

Urteil vom 7. August 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ausstandsverfahren; amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. April 2024 (UA240004-O/Z01).

Erwägungen:

1. In einem gegen A.________ geführten Strafverfahren verlangte dieser mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 den Ausstand des mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwalts Gabriele Faccoli. Dieser nahm am 9. Januar 2024 Stellung zum Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ die Stellungnahme zu und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen zur freigestellten Replik an.

2. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024, ergänzt am 18. Juni, 9. und 11. Juli 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2024.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2025 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG

darstellt. Selbst wenn dem so wäre, schliesst sie das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

hat die rechtsuchende Person bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraus-setzungen darzulegen (siehe zum Ganzen:

BGE 148 IV 155

E. 1.1).

4. Soweit ersichtlich, liegt im vom Beschwerdeführer angestrebten Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt Gabriele Faccoli noch kein vor Bundesgericht anfechtbarer kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 bzw. 92 BGG vor. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers steht es ihm somit offen, etwaige formelle und materielle Rügen im noch hängigen Ausstandsverfahren vorzubringen und erwächst ihm deshalb insoweit offenkundig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

.

Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzung von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

wegen einer Verletzung seines Rechts auf amtliche Verteidigung nach

Art. 132 ff. StPO

als erfüllt erachtet, weil die Stellungnahme des Staatsanwalts vom 9. Januar 2024 nur ihm, nicht aber seinem amtlichen Verteidiger zugestellt worden sei. Einerseits erstreckt sich die dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nicht automatisch auf Neben- und Rechtsmittelverfahren (Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.11). Dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung von der Verfahrensleitung auch für das Ausstandsverfahren bewilligt wurde bzw. er dies beantragt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch dargetan. Andererseits stand es dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres offen, seinem amtlichen Verteidiger im Hauptverfahren die fragliche Stellungnahme des Staatsanwalts zur Kenntnisnahme zu bringen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist somit auch in diesem Punkt offensichtlich nicht dargetan.

5. Nicht einzutreten ist auch auf sämtliche Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer erneut seine Prozessunfähigkeit gemäss

Art. 41 Abs. 1 BGG

geltend macht. Das eingereichte Arztzeugnis vom 10. Juli 2024 belegt einzig, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht aktuell nicht an Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann. Vor diesem Hintergrund hat sich an der Ausgangslage, wie sie sich im Zeitpunkt des Urteils 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 präsentierte, nichts verändert und kann deshalb betreffend der angeblichen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (a.a.O., E. 3).

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn