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7B_664/2024 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal as moot following withdrawal with procedural cost allocation

Geschäftsnummer 7B_664/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal proceedings as moot following the appellant's formal withdrawal of the appeal, ordering the withdrawing party to bear the federal court costs pursuant to Article 66 in conjunction with Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act. The underlying dispute concerned a challenge against a cantonal appellate decision on the discontinuation of criminal proceedings. The court applied procedural provisions regarding the rendering of a case moot through withdrawal and the corresponding allocation of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Dismissal of criminal appeal as moot following withdrawal with procedural cost allocation: Die Beschwerde in Strafsachen vom 17. Juni 2024 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 18. April 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 17. November 2025 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Schlagwörter

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Einstellung Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_664/2024

Verfügung vom 11. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Bodmer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 18. April 2024 (KSE 17-2023).

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen vom 17. Juni 2024 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 18. April 2024 in der rubrizierten Angelegenheit wurde am 17. November 2025 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

2. Die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber: