Appeal Dismissed as Time-Barred and Inadequately Substantiated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, referred to as the appellant, filed an untimely appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich Cantonal Court on May 6, 2024. The appellant received the court decision on May 14, 2024, and the deadline for filing an appeal ended on June 14, 2024. However, the appellant sent the appeal on June 12, 2024, through the Serbian postal service, and it only arrived in Switzerland on June 16, 2024, reaching the Federal Tribunal on June 17, 2024, thus missing the deadline. Furthermore, the appeal did not meet the necessary content requirements outlined in Swiss procedural law, failing to address key points about legal standing or rights to appeal, which led to procedural non-compliance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed as Time-Barred and Inadequately Substantiated: The appellant received the court decision on May 14, 2024, and the deadline for filing an appeal ended on June 14, 2024. However, the appellant sent the appeal on June 12, 2024, through the Serbian postal service, and it only arrived in Switzerland on June 16, 2024, reaching the Federal Tribunal on June 17, 2024, thus missing the deadline. Furthermore, the appeal did not meet the necessary content requirements outlined in Swiss procedural law, failing to address key points about legal standing or rights to appeal, which led to procedural non-compliance.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed through the simplified procedure indicated by this article.
The article used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_660/2024
Urteil vom 22. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2024 (UE240112-O/Z1).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer gelangt mit einer undatierten Beschwerde in Strafsachen (eingegangen am 17. Juni 2024) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2024 (UE240112-O/Z1) ans Bundesgericht.
2. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Mai 2024 in U.________ am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG begann folglich am 15. Mai 2024 zu laufen und endete am 14. Juni 2024. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde traf am 17. Juni 2024 und damit verspätet beim Bundesgericht ein. Sie wurde gemäss Briefumschlag am 12. Juni 2024 der serbischen Post übergeben (Sendung RRxxx) und traf am 16. Juni 2024 in der Schweiz ein. Selbst wenn die Beschwerde an letzterem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden wäre (was nicht erstellt ist), wäre dies verspätet. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt und ausser den Verweis auf die bereits angeführte Sendungsnummer der serbischen Post äusserte er sich nicht zu den dargelegten zeitlichen Begebenheiten.
3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Auf die Beschwerdelegitimation bzw. auf einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der ihn zur Beschwerde berechtigen würde, wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen (vgl. Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Der Beschwerde lässt sich ferner nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 - welche ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin : Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément