Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_660/2023 KI-generiert

Complainant v. Appellate Court on Denial of Legal Aid in Defamation Case

Geschäftsnummer 7B_660/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint concerning the dismissal of a criminal case for defamation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Schaffhausen. The complainant, who challenged this dismissal, also requested free legal assistance and the appointment of a legal representative, which the Higher Court of Schaffhausen denied on the grounds that the complainant did not demonstrate any valid civil claims or entitlement to free legal assistance. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, asking for the prior decision to be re-evaluated or for the deadline for posting security to be reset. The Federal Tribunal was tasked with assessing whether the appeal met the necessary legal and justification standards.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Appellate Court on Denial of Legal Aid in Defamation Case: The complainant, who challenged this dismissal, also requested free legal assistance and the appointment of a legal representative, which the Higher Court of Schaffhausen denied on the grounds that the complainant did not demonstrate any valid civil claims or entitlement to free legal assistance. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, asking for the prior decision to be re-evaluated or for the deadline for posting security to be reset. The Federal Tribunal was tasked with assessing whether the appeal met the necessary legal and justification standards.

Schlagwörter

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Einstellung des Stafverfahrens (Üble Nachrede) Nichteintreten üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Pflichten der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not considered (Nichteintreten) based on the simplified procedure described in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_660/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Stafverfahrens (Üble Nachrede); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. August 2023 (51/2023/49/F).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte am 6. Juli 2023 die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________ wegen übler Nachrede. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses setzte eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an, woraufhin der Beschwerdeführer am 16. August 2023 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin stellte. Mit Verfügung vom 22. August 2023 wies das Obergericht dieses Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen eine erneute Frist zur Sicherheitsleistung bis zum 4. September 2023 an. Der Beschwerdeführer gelangt gegen diese Verfügung am 18. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Sache sei an die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Entscheids auf unentgeltliche Rechtspflege zurückzuweisen, eventualiter sei die Frist zur Leistung der Sicherheit neu anzusetzen.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwägt, die Verfahrensleitung gewähre der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Keine Zivilansprüche seien Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergäben. Das zur Anzeige gebrachte Verhalten von B.________ sei in Ausübung amtlicher Verrichtung erfolgt, was der Beschwerdeführer anerkenne. Der Beschwerdeführer lege in seinem Gesuch nicht dar, inwiefern ihm gleichwohl zivilrechtliche Ansprüche gegen B.________ zustehen sollen. Eine allfällige Zivilklage wäre damit aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus Art. 136 Abs. 1 StPO zukomme. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei und daher unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich nur der Form nach mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er stellt die Behauptung auf, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehne. Sie habe es unterlassen, in dieser Sache überhaupt Erwägungen zu machen, und habe "ausschliesslich mit Erwägungen in Bezug auf allfällige Zivilansprüche und Haftung im öffentlichen Recht" entschieden. Angesichts der angeführten Erwägungen der Vorinstanz, welche sich inhaltlich

ausschliesslich damit beschäftigt, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen ist, ist diese Behauptung offenkundig unzutreffend. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Die Beschwerde vermag damit offensichtlich den Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément