Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_655/2024 KI-generiert

Denial of Appeal Regarding Pre-Trial Detention for Arson Charges Due to Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 7B_655/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal appeal by an individual, A.________, who is under investigation by the Zurich State Prosecutor's Office for multiple counts of arson and other crimes. A.________ was placed in pre-trial detention by the Winterthur District Compulsory Measures Court on March 18, 2024, and subsequent requests for his release were denied. After a personal hearing and input from his defense counsel, the Zurich District Compulsory Measures Court again denied his request for release, a decision upheld by the Zurich Cantonal Supreme Court on May 27, 2024. A.________ then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 7, 2024, supplemented on June 17, 2024, seeking an immediate release, arguing his innocence and questioning the legality of his detention, but did not address the previous court's reasoning in his submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Denial of Appeal Regarding Pre-Trial Detention for Arson Charges Due to Insufficient Legal Justification: A.________ was placed in pre-trial detention by the Winterthur District Compulsory Measures Court on March 18, 2024, and subsequent requests for his release were denied. After a personal hearing and input from his defense counsel, the Zurich District Compulsory Measures Court again denied his request for release, a decision upheld by the Zurich Cantonal Supreme Court on May 27, 2024. A.________ then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 7, 2024, supplemented on June 17, 2024, seeking an immediate release, arguing his innocence and questioning the legality of his detention, but did not address the previous court's reasoning in his submission.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Nichteintreten Untersuchungshaft Brandstiftung Versuch im Strafrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugnisverweigerungsrecht prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the imposition of court costs, although costs were waived in this specific case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

This provision was applied to waive the imposition of court costs due to the circumstances.

Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision concerning simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_655/2024

Urteil vom 4. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Mai 2024 (UB240078-O/U).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher, teilweise versuchter, Brandstiftung und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 18. März 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur A.________ in Untersuchungshaft. Ein von diesem am 31. März 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 11. April 2024 ab. Nach persönlicher Anhörung von A.________ und der Einholung einer Stellungnahme seines Verteidigers wies das Zwangsmassnahmengericht ein zweites Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wiederum ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2024 ab.

2. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2024 führt A.________ mit Eingabe vom 7. Juni 2024, ergänzt am 17. Juni 2024, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht und Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen teilweise nur schwer verständlichen Eingaben nicht ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Unschuld zu bekräftigen, indem er die Geschehnisse, die zu seiner strafprozessualen Inhaftierung geführt haben, aus seiner Sichtweise zu schildern. Mit derartiger appellatorischer Kritik vermag er von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Umständehalber kann ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, Stephan Bernard, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn