Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_651/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding Lawyer's Absence During Foreign Interrogations

Geschäftsnummer 7B_651/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding Lawyer's Absence During Foreign Interrogations The Swiss Federal Supreme Court upheld the lower court's decision not to hear the appeal of an individual involved in a money laundering investigation (qualifizierte Geldwäscherei), who had initially been an affected third party and later became a formal suspect, regarding his request for his lawyer to participate in the auxiliary judicial interrogations abroad of two key informants. The defendant had challenged the prosecutor's office for failing to request his counsel's personal attendance during the second round of questioning with the foreign authorities, arguing it violated his right to participation; however, the court reasoned that because the questioning had already been executed, and the supplementary questions had been answered (albeit in writing), the matter no longer presented a current and practical legal interest, and the defendant retained the right to challenge the admissibility of the statements based on procedural violations later before the merits court. The court thus confirmed that the lower court correctly dismissed the appeal for lack of a concrete and current need for legal protection (aktuelles Rechtsschutzinteresse).

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG, Art. 382 Abs. 1 StPO; Swiss Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding Lawyer's Absence During Foreign Interrogations: The defendant had challenged the prosecutor's office for failing to request his counsel's personal attendance during the second round of questioning with the foreign authorities, arguing it violated his right to participation; however, the court reasoned that because the questioning had already been executed, and the supplementary questions had been answered (albeit in writing), the matter no longer presented a current and practical legal interest, and the defendant retained the right to challenge the admissibility of the statements based on procedural violations later before the merits court. The court thus confirmed that the lower court correctly dismissed the appeal for lack of a concrete and current need for legal protection (aktuelles Rechtsschutzinteresse).

Schlagwörter

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Teilnahme an Einvernahmen Recht auf einen Verteidiger Verletzung von Verfahrensrechten Geldwäschereiuntersuchung Parteianhörung Gesetzlicher Schutz Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed court costs on the appellant in the final order.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning to dismiss a specific request by the appellant concerning a 'new, adversarial' hearing as inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_651/2024

Urteil vom 24. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anne Valérie Julen Berthod und Rechtsanwältin Myriam Fehr-Alaoui,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich.

Gegenstand

Teilnahme an Einvernahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2024 (UH230310-O/U).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IIl des Kantons Zürich führt (separate) Strafuntersuchungen wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305

bis

Ziff. 2 StGB

etc. unter anderem gegen B.________ und C.________. Sie geht davon aus, dass unter anderem auch an A.________ deliktische Gelder in Millionenhöhe geflossen und innerhalb der Schweiz weitertransferiert worden sind, die aus Korruptionsdelikten in Venezuela stammen sollen.

B. B.a.

In den Jahren 2020 und 2021 sperrte die Staatsanwaltschaft verschiedene Bankkonti von A.________, wobei vorerst unklar blieb, inwieweit er selber an den verdächtigten Geldwäschereihandlungen beteiligt gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang informierte sie ihn am 16. Mai 2023 über die rechtshilfeweise Einvernahme von B.________ und C.________ in den USA als Auskunftspersonen. Dabei gab sie ihm Gelegenheit, zuhanden der ersuchten US-amerikanischen Behörde schriftlich Fragen an B.________ und C.________ zu stellen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte A.________ Fragenkataloge ein. Die Einvernahmen von B.________ und C.________ in den USA erfolgten im Zeitraum vom 12. bis 15. Juni 2023. Am 23. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ die Protokolle der Einvernahmen zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 reichte er Kataloge mit Ergänzungsfragen ein. Gleichzeitig forderte er die Staatsanwaltschaft auf, die persönliche Teilnahme seines (damaligen) Rechtsbeistands an den "zweiten Einvernahmen" von B.________ und C.________ bei den US-amerikanischen Behörden zu beantragen. Zudem verlangte er von der Staatsanwaltschaft, falls der Antrag auf Beantragung der persönlichen Teilnahme seines Rechtsbeistands abgelehnt werden sollte, eine anfechtbare Verfügung. Die Staatsanwaltschaft leitete die Ergänzungsfragen mit Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2023 an die US-amerikanischen Behörden weiter, wobei sie die persönliche Teilnahme des Rechtsbeistands von A.________ nicht beantragte.

B.b.

Mit Eingabe vom 5. September 2023 forderte A.________ die Staatsanwaltschaft erneut auf, die persönliche Teilnahme seines Rechtsbeistands an den "kommenden Einvernahmen" von B.________ und C.________ bei den US-amerikanischen Behörden zu beantragen. Am 12. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag betreffend Teilnahme seines Rechtsbeistands in den USA an den "zweiten" beziehungsweise "kommenden" Einvernahmen ab. Dabei gab sie auch bekannt, dass gegen ihn infolge der Aussagen von B.________ und C.________ nunmehr ein Verfahren als Beschuldigter wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei eröffnet werde.

A.________ erhob Beschwerde und verlangte, die Sache sei zur Beantragung der Teilnahme seines Rechtsbeistands an den "zukünftigen Einvernahmen" von B.________ und C.________ bei den US-amerikanischen Behörden an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein.

C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese bei den US-amerikanischen Behörden die Durchführung einer neuen, kontradiktorischen Einvernahme von B.________ und C.________ in Anwesenheit seines Rechtsbeistands verlange. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (

Art. 80 Abs. 1 BGG

), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (

Art. 78 Abs. 1 BGG

).

Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl.

BGE 144 IV 127

E. 1.3;

141 IV 284

E. 2). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

zulässig (

BGE 143 I 344

E. 1.2). Vorliegend ist die Vorinstanz mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach der zitierten Rechtsprechung wird deshalb hier auf das Erfordernis von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

verzichtet. Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2.

Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine reine Rückweisung und damit über den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl.

BGE 144 II 184

E. 1.1 mit Hinweisen).

2.

2.1.

Die Vorinstanz erwägt, durch das Stellen des Rechtshilfeersuchens in der vorliegenden Ausgestaltung könnte das Teilnahmerecht tangiert worden sein. Indessen sei das Rechtshilfeersuchen zwischenzeitlich vollzogen worden, indem die Ergänzungsfragen durch B.________ und C.________ bereits (schriftlich) beantwortet worden seien. Die Beantragung des Teilnahmerechts könne die schriftliche Beantwortung der Ergänzungsfragen nicht rückgängig machen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse sei daher zu verneinen, und etwas Gegenteiliges vermöge der Beschwerdeführer letztlich nicht schlüssig darzutun. Allein die Nichtbeantragung der Teilnahme und das Stellen des Rechtshilfeersuchens in der vorliegenden Form begründe noch kein aktuelles Interesse. Der Beschwerdeführer könne die Verletzung der Teilnahmerechte (und allfällige weitere damit verbundene formale Fehler) vor dem Sachgericht geltend machen, falls es zu einer Anklage kommen und zu seinem Nachteil auf die fraglichen Aussagen abgestellt werden sollte.

Darüber hinaus liege auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könne. Die sich in der Sache stellenden Fragen hätten singulären Charakter, die sich vor allem in der laufenden Strafuntersuchung aufgrund des Rollenwechsels des Beschwerdeführers nicht mehr in gleicher Form stellen dürften: Er habe zunächst nur als beschlagnahme- oder einziehungsbetroffener Dritter fungiert; seine Stellung als (formell) Beschuldigter habe erst nach der Durchführung der Einvernahmen vom 12. bis 15. Juni 2023 beziehungsweise vor dem Stellen der Ergänzungsfragen festgestanden, wobei die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen ihn sowie gegen B.________ und C.________ getrennt führe. Ob die (allfälligen) Teilnahmerechte im Stadium einer Einvernahme, wo es nur noch um das Stellen der Ergänzungsfragen gehe, überhaupt noch hätten greifen können und von der Staatsanwaltschaft ein dahingehender Antrag bei den US-Behörden hätte gestellt werden müssen, seien spezifische und einzelfallbedingte Fragestellungen.

2.2.

2.2.1.

Wer ein Rechtsmittel im Sinne von

Art. 379 ff. StPO

ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (siehe

Art. 382 Abs. 1 StPO

). Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird ausnahmsweise abgesehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (vgl.

BGE 147 I 478

E. 2.2 in Bezug auf das Beschwerdeverfahren am Bundesgericht). Diese Voraussetzungen sind restriktiv anzuwenden (Urteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2.2.

Nach

Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO

haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss

Art. 148 Abs. 1 StPO

ist, werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens im Ausland erhoben, dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht verwendet werden (vgl. Art. 148 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 147 Abs. 4 StPO

). Darüber hinaus sieht der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6) in Art. 12 Ziff. 2 vor, dass die Anwesenheit

*des Beschuldigten oder Angeklagten*

, seines Rechtsbeistandes oder beider, bei der Ausführung eines Ersuchens gestattet wird, wenn es der ersuchende Staat verlangt.

2.3.

Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid einwendet, überzeugt nicht:

Wie aus den Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht und der Beschwerdeführer ausdrücklich wiederholt, geht es ihm vorliegend nicht um die Prüfung der Verwertbarkeit der fraglichen Aussagen von B.________ und C.________. Diese Frage werde vielmehr "voraussichtlich Gegenstand eines separaten Verfahrens sein". Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Beantragung der Teilnahme seiner Rechtsvertretung verlangt (e), ist nicht ersichtlich, inwiefern er damit die schriftliche Beantwortung der Ergänzungsfragen rückgängig machen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme seines Rechtsbeistands in den USA an den "zweiten" beziehungsweise "kommenden" Einvernahmen abwies, nachdem sie die Ergänzungsfragen mit Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2023 bereits an die US-amerikanischen Behörden weitergeleitet hatte, ohne darin die persönliche Teilnahme des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers beantragt zu haben. Soweit letzterer im Übrigen erstmals eine "neue, kontradiktorische" Einvernahme von B.________ und C.________ (in Anwesenheit seines Rechtsbeistands) verlangt, ist dieses Begehren ohnehin unzulässig (

Art. 99 Abs. 2 BGG

). Nicht nachvollziehbar ist und im Widerspruch zu seiner übrigen Argumentation steht sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne eine allfällige Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt geltend machen (vgl. auch

Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO

). Schliesslich legt er nicht hinreichend dar, inwiefern es sich aufgedrängt hätte, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen.

Daher hält es vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler