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7B_651/2023 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Security Deposit Order Dismissed for Lack of Protected Interest

Geschäftsnummer 7B_651/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint on December 20, 2022, which included allegations of insult against an unknown person. The Appenzell Ausserrhoden Public Prosecutor's Office decided to dismiss the case against a specific individual, as notified on July 25, 2023. The complainant sought to challenge this dismissal and was ordered by the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden on August 14, 2023, to provide security for potential costs and compensations, failing which the appeal would not proceed. The complainant requested the Federal Tribunal to overturn both the Cantonal Court's security demand and the dismissal of the case, while also requesting access to documents and further evidence collection. However, due to procedural issues and the absence of a final decision from a higher court, the Swiss Federal Tribunal found no grounds to admit the complaint for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Against Security Deposit Order Dismissed for Lack of Protected Interest: The Appenzell Ausserrhoden Public Prosecutor's Office decided to dismiss the case against a specific individual, as notified on July 25, 2023. The complainant sought to challenge this dismissal and was ordered by the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden on August 14, 2023, to provide security for potential costs and compensations, failing which the appeal would not proceed. The complainant requested the Federal Tribunal to overturn both the Cantonal Court's security demand and the dismissal of the case, while also requesting access to documents and further evidence collection. However, due to procedural issues and the absence of a final decision from a higher court, the Swiss Federal Tribunal found no grounds to admit the complaint for further consideration.

Schlagwörter

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Einstellung (Beschimpfung) Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Strafanzeige Recht zur Hinterlegung Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 64 BGG

Cited for dismissing the request for free legal aid in the final order.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited for considering the financial situation when assessing court costs in the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_651/2023

Urteil vom 5. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Beschimpfung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Zivil- und Strafrecht, vom 14. August 2023 (O2S 23 12).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Am 20. Dezember 2022 reichte A.________ eine Strafanzeige u.a. wegen Beschimpfung gegen Unbekannt ein. Das in dieser Sache geführte Strafverfahren gegen B.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 25. Juli 2023 eingestellt. Im Rahmen des hiergegen von A.________ angestrengten Beschwerdeverfahrens wurde dieser mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 14. August 2023 verpflichtet, zur Deckung von allfälligen Kosten und Entschädigungen innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 800.-- an die Gerichtskasse zu leisten, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 7. August 2023 ans Bundesgericht und verlangt, die Verfügung des Obergerichts vom 14. August 2023 sei aufzuheben, weiter sei die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 aufzuheben und es seien diverse Beweise abzunehmen, wobei ihm Einsicht in die Akten zu gewähren sei.

3. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 BGG ).

4. Wie der Beschwerdeführer mit Hinweis auf einen eingereichten Beleg selber vorbringt, habe er "die Rechnung der Gerichtskasse" innert 10 Tagen beglichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 14. August 2023, mit welcher er zur Bezahlung eben dieser Sicherheitsleistung verpflichtet wurde, (noch) beschwert sein sollte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen bezieht sich der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen und teilweise schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift auf den Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2023 bzw. des soweit ersichtlich anlaufenden kantonalen Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz. In der Sache liegt dem Bundesgericht jedenfalls kein Entscheid eines letztinstanzlichen oberen Gerichts vor, welches im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu behandeln wäre. Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts ist auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler