Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_65/2024 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal on Security Deposit for Non-Prosecution Decision

Geschäftsnummer 7B_65/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office not to pursue a legal proceeding. The Zurich Cantonal High Court subsequently required this individual to provide a security deposit of CHF 1,800, as per Article 383 of the Swiss Code of Criminal Procedure, with a warning that failure to do so would result in the complaint not being considered. The individual appealed to the Swiss Federal Supreme Court against this requirement on January 17, 2024, arguing that it was unlawful. The appeal did not elaborate on how the decision violated fundamental rights, nor did it address a potential claim for free legal assistance, leading the court to handle the case under simplified procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal on Security Deposit for Non-Prosecution Decision: The Zurich Cantonal High Court subsequently required this individual to provide a security deposit of CHF 1,800, as per Article 383 of the Swiss Code of Criminal Procedure, with a warning that failure to do so would result in the complaint not being considered. The individual appealed to the Swiss Federal Supreme Court against this requirement on January 17, 2024, arguing that it was unlawful. The appeal did not elaborate on how the decision violated fundamental rights, nor did it address a potential claim for free legal assistance, leading the court to handle the case under simplified procedures.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Nichteintreten Recht zur Hinterlegung Strafprozessordnung unbezahlte Mietkaution Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Sistierung des Verfahrens Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied for consideration of the appellant's financial situation when calculating the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_65/2024

Urteil vom 11. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Januar 2024 (UE240007-O/Z01).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Dezember 2023 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 16. Januar 2024 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

A.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in Art. 383 StPO für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, macht er nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Berechnung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin:

Koch Sauthier