Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_649/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing in Criminal Investigation into Municipal Officials

Geschäftsnummer 7B_649/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing in Criminal Investigation into Municipal Officials The Federal Supreme Court declined to entertain a criminal complaint ("Beschwerde in Strafsachen") against a decision not to open a criminal investigation into suppression of documents, abuse of office, and theft allegedly committed by employees of a municipal social office. The Court reasoned that the complainant, as a private party, lacked standing under Art. 81 para. 1 lit. b Ziff. 5 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because the alleged damage was caused by public servants in their official duties, meaning any potential claim would be a public law claim against the state under Zurich's Liability Act, not a civil law claim for damages or compensation that could be asserted in criminal proceedings (adhesion procedure). Since the complainant could not assert civil claims impacted by the dismissal of the criminal probe, the appeal was deemed inadmissible, and the request for legal aid was rejected due to the obvious lack of prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 41 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing in Criminal Investigation into Municipal Officials: The Court reasoned that the complainant, as a private party, lacked standing under Art. 81 para. 1 lit. b Ziff. 5 of the Federal Supreme Court Act (BGG) because the alleged damage was caused by public servants in their official duties, meaning any potential claim would be a public law claim against the state under Zurich's Liability Act, not a civil law claim for damages or compensation that could be asserted in criminal proceedings (adhesion procedure). Since the complainant could not assert civil claims impacted by the dismissal of the criminal probe, the appeal was deemed inadmissible, and the request for legal aid was rejected due to the obvious lack of prospects.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Kündigung von Staatspersonal Beamtenhaftung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (no entrance).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the requests were obviously hopeless.

Art. 64 Abs. 2 BGG

The request for the appointment of (free) legal counsel was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial circumstances of the appellant must be considered when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_649/2024

Urteil vom 5. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Büro B-3, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2024 (UE230223-O/U/SBA).

Erwägungen:

1. Am 15. Januar 2023 erstattete B.________ im Namen von sich und der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen C.________ und D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und eventuell Diebstahl. Am 21. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Unterdrückung von Urkunden. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Beschluss vom 8. Mai 2024 abwies. Die Beschwerdeführerin gelangt am 12. Juni 2024 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach

Art. 41 ff. OR

(

BGE 146 IV 76

E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (

BGE 146 IV 76

E. 3.1

;

131 I 455

E. 1.2.4;

128 IV 188

E. 2.2 f.).

3. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2).

Die von der Beschwerdeführerin angezeigten Personen, D.________ und C.________, sind beim Sozialamt U.________, einer Gemeindebehörde im Kanton Zürich, beschäftigt. Der Beschwerdeführerin steht somit aufgrund des behaupteten Vorgehens der angezeigten Personen allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegen den Staat zu. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, welche zur Beschwerde berechtigen würden, hat die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Eventualantrag um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von

Art. 41 BGG

. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung, die prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach

Art. 64 Abs. 2 BGG

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, D.________, U.________, und C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Clément