Failure to Comply with Substantive Argumentation Requirements in Federal Supreme Court Appeal Regarding Substitute Imprisonment Costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the Justice and Security Department of the Canton of Lucerne, which was not accepted due to their failure to provide a required advance payment. Subsequently, the Cantonal Court of Lucerne refused to hear an appeal on the matter, citing insufficient justification. The individual then brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, seeking withdrawal of a substitute custodial sentence and requesting permission to pay the procedural costs in installments. However, the Federal Tribunal found that the appellant did not adequately address reasons contesting the lower court's findings, thus exhibiting a clear deficiency in justifying the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG; Failure to Comply with Substantive Argumentation Requirements in Federal Supreme Court Appeal Regarding Substitute Imprisonment Costs: Subsequently, the Cantonal Court of Lucerne refused to hear an appeal on the matter, citing insufficient justification. The individual then brought the issue before the Swiss Federal Tribunal, seeking withdrawal of a substitute custodial sentence and requesting permission to pay the procedural costs in installments. However, the Federal Tribunal found that the appellant did not adequately address reasons contesting the lower court's findings, thus exhibiting a clear deficiency in justifying the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon using the simplified procedure indicated by this article.
The Tribunal waived the imposition of costs for the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_648/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ersatzfreiheitsstrafe (Kostenvorschuss); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 21. August 2023 (4H 23 26).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) auf eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Luzern am 21. August 2023 wegen ungenügender Begründung nicht ein.
Bezugnehmend auf dieses Urteil wendet sich A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt "Rückzug Ersatzfreiheitsstrafe" sowie die Genehmigung, die Kosten des Verfahrens des JSD in Raten bezahlen zu können.
2. Beschwerden ans Bundesgericht haben nebst einem Begehren auch eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt im Sinne von Art. 95 BGG Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
3. Diesen Vorgaben kommt der Beschwerdeführer klarerweise nicht nach. Im angefochtenen Urteil geht es einzig darum, ob der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinreichend begründet hat. In seiner Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich nirgends dazu, weshalb seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Begründungsanforderungen erfüllt haben sollte. Damit liegt auch im bundesgerichtlichen Verfahren ein offensichtlicher Begründungsmangel vor.
4. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das (auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte) Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis, ob der Beschwerdeführer von B.________, der das Ratenzahlungsgesuch und eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht hat, gültig vertreten ist (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG ), zumal er die Beschwerde nebst B.________ selber eigenhändig unterzeichnet hat.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger