Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_643/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Transfer of Criminal Investigation File

Geschäftsnummer 7B_643/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office that transferred the files of a criminal investigation against them to the Zürich City Magistrate's Office. The complainant sought to declare the decision of the Zurich Cantonal Court, which upheld the transfer order, null and void. This case was presented to the Swiss Federal Tribunal, questioning whether the intermediate decision caused irreparable legal harm or if it contravened any federal law. The complainant argued their right to be heard was violated, suggesting the previous court did not consider their arguments adequately. However, the Federal Tribunal found that the previous court had addressed the complainant's issues and did not identify any legal breaches.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Transfer of Criminal Investigation File: The complainant sought to declare the decision of the Zurich Cantonal Court, which upheld the transfer order, null and void. This case was presented to the Swiss Federal Tribunal, questioning whether the intermediate decision caused irreparable legal harm or if it contravened any federal law. The complainant argued their right to be heard was violated, suggesting the previous court did not consider their arguments adequately. However, the Federal Tribunal found that the previous court had addressed the complainant's issues and did not identify any legal breaches.

Schlagwörter

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Überweisung Nichteintreten anfechtbarer Zwischenentscheid Anspruch auf rechtliches Gehör Strafakten Verletzung von Verfahrensrechten Rückzug des Rechtsbegehrens Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed on the grounds that the appellant failed to comply with the requirement to state reasons as per this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_643/2023

Urteil vom 25. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Überweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juli 2023 (UH230097-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Am 21. Juli 2023 hat das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Februar 2023, mit welcher sie die Akten einer Strafuntersuchung gegen A.________ an das Stadtrichteramt Zürich überwiesen hatte, abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 14. September 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss des Obergerichts für nichtig zu erklären oder aufzuheben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Eine Überweisungsverfügung schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und das ist auch nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin eine angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da ihre Rügen von der Vorinstanz nicht gehört worden seien. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überweisung auseinandergesetzt, eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin sodann das Urteil vom 23. August 2022 als "wertloses Papier" bezeichnet, das für nichtig zu erklären sei, gehen ihre Ausführungen über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier