Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_64/2025 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_64/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Dezember 2024 (2N 24 72). Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Dezember 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Pay Cost Advance: Abteilung, vom 30. Dezember 2024 (2N 24 72). Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Dezember 2024.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Verzugskosten Leitverfahren verspätete Kündigung nachträglicher Rechtsvorschlag Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The non-admission decision was made according to the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted to proceedings because the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_64/2025

Urteil vom 8. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Dezember 2024 (2N 24 72).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Dezember 2024.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2025 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 13. Feburar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Diese Frist verstrich ungenutzt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 3. März 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

4.

Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler