Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_639/2025 KI-generiert

Recusal motion against prosecutor for alleged procedural misconduct and bias in trespass investigation fails for lack of substantive pleading (Art. 42(2) BGG).

Geschäftsnummer 7B_639/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. criminal law division, acting as single judge) dismissed the appellant's criminal-law appeal and denied her request for free legal aid, ordering her to pay court costs of 500 Swiss francs. The lower court's decision rejecting her recusal motion therefore remains in force. The appellant, a defendant in a criminal investigation for trespassing, had sought the recusal of the lead prosecutor, alleging bias based on claimed procedural errors, discriminatory treatment, and unlawful conduct in related matters. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the substantive pleading requirements of Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the appellant only asserted her own view of the facts without demonstrating how the lower court's legal reasoning under Article 56 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO) was wrong, and her arguments about an allegedly unlawful eviction fell outside the scope of the recusal dispute. The free legal aid request was rejected as hopeless (Article 64(1) BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 56 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG; Recusal motion against prosecutor for alleged procedural misconduct and bias in trespass investigation fails for lack of substantive pleading (Art. 42(2) BGG): criminal law division, acting as single judge) dismissed the appellant's criminal-law appeal and denied her request for free legal aid, ordering her to pay court costs of 500 Swiss francs. The lower court's decision rejecting her recusal motion therefore remains in force. The appellant, a defendant in a criminal investigation for trespassing, had sought the recusal of the lead prosecutor, alleging bias based on claimed procedural errors, discriminatory treatment, and unlawful conduct in related matters. The Supreme Court held that the appeal failed to meet the substantive pleading requirements of Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), because the appellant only asserted her own view of the facts without demonstrating how the lower court's legal reasoning under Article 56 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO) was wrong, and her arguments about an allegedly unlawful eviction fell outside the scope of the recusal dispute. The free legal aid request was rejected as hopeless (Article 64(1) BGG).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Befragung durch Staatsanwaltschaft Befangenheit des Richters Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

Art. 64 al. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_639/2025

Urteil vom 9. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Markus Imholz,

Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft See-Oberland,

Weiherallee 15, 8610 Uster,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2025 (UA250008-O/U/AEP>JST).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt Markus Imholz, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs. Am 4. Dezember 2024 reichte A.________ eine "Aufsichtsbeschwerde" gegen drei Staatsanwälte, darunter auch Staatsanwalt Markus Imholz, ein. Der leitende Staatsanwalt teilte A.________ am 28. Januar 2025 mit, er sehe keine Veranlassung zur aufsichtsrechtlichen Massnahme. Mit Schreiben vom 10. März 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Markus Imholz. Dieser überwies das Gesuch an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte dessen Abweisung. Mit Beschluss vom 30. Mai 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab.

1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt zusammengefasst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung des Anscheins der Befangenheit von Staatsanwalt Markus Imholz.

2. Der angefochtene Beschluss erging in deutscher Sprache, während die Beschwerde an das Bundesgericht in französischer Sprache eingereicht wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht kein Grund.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Normgehalt von Art. 56 StPO detailliert dar, weshalb sie das gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt gerichtete Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend substanziiert auseinander. Stattdessen führt sie aus, weshalb angeblich grobe und wiederholte Verfahrensfehler vorlägen, die einen Ausstandsgrund beim Staatsanwalt begründen würden. Hierfür verweist sie unter anderem auf die angebliche Wiederaufnahme der Strafverfolgung wegen derselben, bereits gerichtlich entschiedenen Tat trotz des Freispruchs in 2021, die Verwendung eines Vorführungsbefehls trotz fehlender Nachweise für den Erhalt der Vorladung, grobe Fehler in der Untersuchung (Verwechslung von Adressen), eine diskriminierende Behandlung, die systematische Einstellung ihrer Anzeigen, die Weigerung, ihre Beschwerde wegen körperlicher und verbaler Gewalt aufzunehmen, sowie den "schikanösen Charakter" der angewandten Methoden, insbesondere die unverhältnismässige Verhaftung am Morgen und die demütigenden Bedingungen der Einvernahme. Bei all diesen unbelegten Behauptungen legt die Beschwerdeführerin indes einzig ihre Sach- und Rechtslage dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid respektive die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Diese appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Sodann behauptet die Beschwerdeführerin diverse Verstösse durch die Behörden anlässlich der angeblich rechtswidrigen Zwangsräumung ihrer ehemaligen Wohnung. Streitgegenstand ist vorliegend jedoch einzig eine angebliche Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Zwangsräumung kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.

5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier