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7B_619/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order due to lack of standing and civil claims

Geschäftsnummer 7B_619/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal decision upholding a public prosecutor's refusal to initiate proceedings, leaving the lower court's non-prosecution order in force and ordering the appellant to bear the costs. The appellant had challenged the lower court judgment confirming the dismissal of their criminal complaint. The Supreme Court based its refusal to enter upon the case on Article 81 paragraph 1 letter b number 5 of the Federal Supreme Court Act, determining that the appellant lacked standing to appeal because they neither asserted a viable civil claim nor substantiated any status as a victim of unlawful state violence that would independently grant standing under established jurisprudence, and raised no separate formal grievances under the star-practice doctrine.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order due to lack of standing and civil claims: Mit Beschluss vom 2. September 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 25. Juni 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. September 2025 an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_619/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 2. September 2025 (BEK 2025 92).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 2. September 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 25. Juni 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. September 2025 an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Gesetz des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970 [Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100], vor allem § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 6), offensichtlich unzulässig. Dass der Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was ihn unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ansatzweise ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément