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7B_614/2026 KI-generiert

Inadmissibility of detention appeal due to missed statutory filing deadline and insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 7B_614/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter, leaving the lower instance's non-entry decision regarding detention pending trial in force. The appellant had challenged a cantonal court judgment that refused to address his appeal against the dismissal of a release request in ongoing criminal proceedings involving organized theft and robbery preparation. The Supreme Court based its decision on procedural grounds, ruling that the appeal was filed after the expiry of the statutory thirty-day time limit (Art. 100 Abs. 1 BGG, noting that holiday suspension periods do not apply to detention appeals) and that the submission failed to meet the mandatory substantiation requirements (Art. 42 Abs. 2 BGG) by lacking a targeted legal critique of the contested judgment. Furthermore, the appellant's request for free legal aid was denied due to the obvious hopelessness of the legal remedies sought.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Inadmissibility of detention appeal due to missed statutory filing deadline and insufficient legal reasoning: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_614/2026

Urteil vom 3. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 31. März 2026

(502 2026 69).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub. A.________ befindet sich seit dem 17. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Er stellte in der Folge verschiedene Haftentlassungsgesuche. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. März 2026, mit dem seine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs abgewiesen worden war, gelangte er an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 7B_449/2026 vom 30. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 31. März 2026 nicht ein.

1.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht. Er bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde gegen das Urteil xxx.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.2. Wie im Track & Trace der Schweizerischen Post ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 1. April 2026 zugestellt. Da der Fristenstillstand vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) bei Haftbeschwerden nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Urteil 7B_332/2025 vom 16. April 2025 E. 3.2 mit Hinweis), begann die Frist am 2. April 2026 zu laufen und endete am 1. Mai 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Eingabe datiert vom 11. Mai 2026. Dass sie der Anstaltsleitung vor Ablauf der Beschwerdefrist übergeben worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde wurde somit nicht innert Frist beim Bundesgericht eingereicht und auch nicht fristwahrend der Anstaltsleitung übergeben. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer benennt zwar das Urteil xxx als Anfechtungsobjekt und bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. März 2026. Eine eigentliche Beschwerdebegründung, die sich mit den für den angefochtenen Nichteintretensentscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzt, enthält die Eingabe indessen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Aktenstücke einzureichen bzw. frühere Vorbringen zur Untersuchungshaft, zum Tatverdacht und zu angeblichen Verfahrensmängeln zu wiederholen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es auf seine kantonale Beschwerde nicht eintrat. Er legt nicht sachbezogen dar, weshalb das Kantonsgericht die kantonale Beschwerde hätte materiell behandeln müssen. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung, wonach seine Rügen teilweise nicht das Anfechtungsobjekt betrafen, bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt damit auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (vgl. E. 3.1 hiervor).

4. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg und Rechtsanwalt Elson Trachsel, Freiburg, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier