Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_614/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal regarding prosecutor recusal, speediness of proceedings, and procedural service validity.

Geschäftsnummer 7B_614/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal filed by the accused against a cantonal appellate decision that had rejected his complaints regarding an alleged violation of the speediness requirement (delay in proceedings) and a recusal request against the handling prosecutor. The Court upheld the lower instance's findings that the duration of the proceedings was justified by ongoing evidentiary measures such as computer evaluations, that service of process to the official defense counsel was valid pursuant to Art. 87 para. 3 CrimPC, and that cumulative procedural grievances did not substantiate an objective appearance of bias under Art. 56 lit. f CrimPC. Consequently, the challenged interlocutory decision concerning procedural speed and prosecutor recusal remains fully in force, while extraneous conclusions regarding asset freezes were deemed outside the scope of the dispute and dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 94 BGG, Art. 92 BGG, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 109 Abs. 3 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding prosecutor recusal, speediness of proceedings, and procedural service validity: Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft neben der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG) ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung, Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_614/2025

Urteil vom 30. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

2. Flavio Noto,

Staatsanwalt, Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2025

(AK.2025.191-AK und AK.2025.192-AK).

Sachverhalt:

A. Ab November 2023 bis April 2024 erstatteten verschiedene Personen Strafanzeige gegen A.________ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B.________ AG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Verleumdung und übler Nachrede. Am 15. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsdelikten bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Anwaltsaufsichtsbehörde und des Vorliegens einer Entbindung vom Berufsgeheimnis.

B. Am 25. März 2025 erhob A.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte die Prüfung einer möglichen strukturellen Befangenheit des Staatsanwalts. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch wies sie ebenfalls ab.

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 12. Juni 2025 und beantragt dessen Aufhebung. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung und Prüfung einer Verfahrenseinstellung zurückzuweisen. Zudem sei die verfügte Kontosperre bei der Bank C.________ in U.________ mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei die Befangenheit des Staatsanwalts festzustellen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft neben der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG) ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer geltend macht, die angeordnete Kontosperre sei unverhältnismässig. Streitgegenstand ist vorliegend einzig der angefochtene Entscheid bezüglich Ausstand und Rechtsverzögerung.

2. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht mehrere Zustellungsfehler geltend. Soweit er sich diesbezüglich auf eine angeblich unterlassene Zustellung an die B.________ AG beruft, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Er hat kein schutzwürdiges Interesse, angebliche Zustellungsfehler bei Dritten geltend zu machen. Zudem behauptet er, weder ihm noch seinem amtlichen Verteidiger sei die Verfügung vom 19. März 2025 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft belegt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 an das Bundesgericht jedoch mittels Zustellnachweis der Schweizerischen Post, dass die Verfügung vom 19. März 2025 dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 24. März 2025 zugestellt wurde. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Auch diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet.

3.

3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es läge eine Rechtsverweigerung sowie eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft St. Gallen unter der Leitung des Beschwerdegegners vor. Seit der Eröffnung des Strafverfahrens im April 2024 habe die Staatsanwaltschaft keine substanziellen Verfahrensschritte unternommen. Dies, obwohl er bereits im August 2024 über 300 Seiten an "offenkundig entlastenden Beweismitteln" eingereicht habe.

3.2. Diese Argumentation hat der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vorgetragen. In der Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz sie mit einer ausführlichen und zutreffenden Begründung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung widerlegt. Auf diese Begründung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass den vorinstanzlichen Erwägungen etwas beizufügen oder auf die in der Beschwerde wiederholte Kritik ein weiteres Mal einzugehen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich zudem die Erwägung der Vorinstanz, wonach die lange Verfahrensdauer auch durch die laufende Auswertung eines sichergestellten PC's gerechtfertigt sei, weder als willkürlich noch wird dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt.

Inwieweit darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll, da sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert hat, ob nach einem "derart langen Zeitraum ohne substanzielle Ermittlungsergebnisse überhaupt noch ein rechtlich haltbarer Grund für die fortdauernde Einschränkung seiner Grundrechte bestehe", ist ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan.

4.

4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, beim zuständigen Staatsanwalt liege ein objektiver, nachvollziehbarer Anschein der fehlenden Unparteilichkeit vor. Dieser habe den Anzeigeerstatter klar priorisiert und berücksichtige vorsätzlich Fakten nicht, welche die Rechtmässigkeit der Kontosperre infrage stellten. Aufgrund der lang andauernden Auswertung eines handelsüblichen Computers, der fehlerhaften Zustellungen und der nur telefonisch angekündigten Hausdurchsuchung sei von einer Vielzahl und Schwere der Verfahrensfehler auszugehen, die den Anschein der Befangenheit begründen würden. Die Vorinstanz habe die Fehler zu Unrecht nicht in ihrer Gesamtheit geprüft, sondern isoliert betrachtet.

4.2. Auch diese Argumentation hat der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vorgetragen. Diese hat sie in der Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 56 lit. f StPO mit einer ausführlichen und zutreffenden Begründung verworfen. Darauf kann wiederum in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass den vorinstanzlichen Erwägungen etwas beizufügen oder auf die in der Beschwerde wiederholte Kritik ein weiteres Mal einzugehen wäre.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier