Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_613/2025 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Against Extended Pretrial Detention

Geschäftsnummer 7B_613/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ wurde am 9. Januar 2025 wegen des Verdachts auf Vergewaltigung und weitere Delikte festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis am 21. Juli 2025. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2025 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2025 verlangte A.________ die Aufhebung dieses Beschlusses und seine unverzügliche Haftentlassung, dies eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal Against Extended Pretrial Detention: als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In Anwendung von Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) wi rd ihr aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

Schlagwörter

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Verlängerung Untersuchungshaft Rückzug Verlängerung der Untersuchungshaft Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Strafvollstreckungsverjährung Haftentschädigung Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

The proceedings were discontinued due to the withdrawal of the appeal.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to appoint the lawyer as the free legal counsel.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to grant the request for legal aid because its requirements were met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_613/2025

Verfügung vom 4. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Janine Camenzind,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Verlängerung Untersuchungshaft; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Mai 2025 (UB250065-O/U).

Erwägungen:

1. A.________ wurde am 9. Januar 2025 wegen des Verdachts auf Vergewaltigung und weitere Delikte festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert, letztmals bis am 21. Juli 2025. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2025 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2025 verlangte A.________ die Aufhebung dieses Beschlusses und seine unverzügliche Haftentlassung, dies eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11. Juli 2025 zurückgezogen.

2. Zufolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bleibt vom Rückzug der Beschwerde unberührt, über dieses muss somit ungeachtet des Rückzugs entschieden werden (vgl. Verfügung 1B_351/2022 vom 8. September 2022 E. 3 mit Hinweis). Da die Voraussetzungen von

Art. 64 Abs. 1 BGG

erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen. Rechtsanwältin Camenzind wird deshalb gestützt auf

Art. 64 Abs. 2 BGG

als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In Anwendung von Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) wi rd ihr aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2.

Rechtsanwältin Janine Camenzind wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Die Gerichtsschreiberin: