Complainant v. Prosecutor (Appeal against Remand for Investigation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, A.A. was accused by his siblings, C.A. and B., of misappropriating funds as the caretaker of their late mother's estate, allegedly using the inheritance for personal purposes without the consent of the other heirs. The Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office initially decided not to pursue criminal proceedings against A.A. However, B. appealed this decision, and on April 3, 2024, the Zurich Higher Court overturned the non-prosecution decision and instructed that the case be sent back to the prosecutor for further investigation. In response, A.A. lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to have the Higher Court's decision annulled and the initial decision not to prosecute reinstated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant v. Prosecutor (Appeal against Remand for Investigation): Mit dem angefochtenen Beschluss weist die Vorinstanz die Sache zwecks Einleitung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit diesem Rückweisungsbeschluss wird das Verfahren nicht abgeschlossen; er stellt somit keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar. Da er weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG .
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the appeal due to a clear defect in reasoning regarding the admissibility requirements.
Used to order the imposition of court costs on the appellant based on the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_613/2024
Urteil vom 29. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. April 2024 (UE230364-O/HEI).
Erwägungen:
1. Am 21. Mai 2023 erstatteten sein Bruder, C.A.________, und seine Schwester, B.________, gegen A.A.________ Strafanzeige wegen Veruntreuung. Sie warfen ihm im Wesentlichen vor, als Vorsorgebeauftragter ihrer verstorbenen Mutter ohne Absprache mit den übrigen Erben unbefugt Gelder aus der Erbschaftsmasse für eigene Zwecke verwendet zu haben.
Mit Verfügung vom 11. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren gegen A.A.________ nicht anhand. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess eine von B.________ hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2024 gut. Es hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
2. Der Beschuldigte A.A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Nichtanhandnahmeverfügung sei zu bestätigen.
3.
3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss weist die Vorinstanz die Sache zwecks Einleitung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit diesem Rückweisungsbeschluss wird das Verfahren nicht abgeschlossen; er stellt somit keinen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar. Da er weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG .
3.2. Gegen solch andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3 mit Hinweisen).
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss die beschwerdeführende Partei die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer macht zwar Ausführungen zu den formellen Eintretensvoraussetzungen, verliert dabei aber kein Wort zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der ihm aus dem angefochtenen Beschluss erwachsen könnte. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung ohnehin in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3 mit Hinweis), weshalb ein solcher vorliegend auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.
3.4. Nebst dem sind Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor Bundesgericht anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Auch zu dieser alternativen Voraussetzung äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht. Diese ist im Übrigen auch nicht offenkundig gegeben, zumal sie gerade im Bereich des Strafrechts restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2).
4. Hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen liegt ein eindeutiger Begründungsmangel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger