Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_609/2024 KI-generiert

Appellant's Failure to Pay Cost Advance Grounds for Non-Consideration of Appeal

Geschäftsnummer 7B_609/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal law appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Higher Court of the Canton of Bern concerning a seizure order. The court required the complainant to pay an advance cost of 800 Swiss Francs, which was not paid within the specified timeframe, despite a follow-up deadline being set. The complainant did not collect the official notifications related to these proceedings, failing to acknowledge the legal responsibilities involved in the judicial process. Consequently, the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal due to the non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Pay Cost Advance Grounds for Non-Consideration of Appeal: The court required the complainant to pay an advance cost of 800 Swiss Francs, which was not paid within the specified timeframe, despite a follow-up deadline being set. The complainant did not collect the official notifications related to these proceedings, failing to acknowledge the legal responsibilities involved in the judicial process. Consequently, the Federal Tribunal decided not to enter into the appeal due to the non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Reihenfolge der Pfändung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Unterhaltsausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings using the simplified procedure prescribed by this article due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_609/2024

Urteil vom 31. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Beschlagnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 15. Mai 2024 (BK 24 166 MOR).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 24. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024 betreffend Beschlagnahme.

2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 18. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3. Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet. Innert Frist hat er sie jedoch nicht abgeholt. Aufgrund seiner Beschwerde vom 24. Mai 2024 befand sich der Beschwerdeführer allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist bis zum 1. Juli 2024 nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier