Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_606/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against intermediate cantonal decision denying cost advance refund due to lack of substantiated irreparable prejudice.

Geschäftsnummer 7B_606/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against an intermediate cantonal court decision concerning the refusal to refund procedural cost advances in a non-prosecution appeal, ordering that the appellant bears the court costs and denying free legal aid. The appellant challenged the cantonal refusal of a cost refund following a prosecutor's non-prosecution order, alleging acute financial distress without sufficiently demonstrating an irreparable prejudice. Applying Articles 93, 108 odst. 1 lit. b, and 64 of the Federal Supreme Court Act, the court held that the challenged ruling was an intermediate decision failing to meet the strict admissibility requirements for lack of a substantiated irreparable legal disadvantage and manifest hopelessness of the legal remedies.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of appeal against intermediate cantonal decision denying cost advance refund due to lack of substantiated irreparable prejudice: Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_606/2025

Urteil vom 3. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juni 2025 (UE250195-O/Z2).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Rückerstattung des von ihm geleisteten Prozesskostenvorschusses ab, die er in dem von ihm initiierten Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2025 eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Der Beschwerdeführer kommt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) mit der nicht näher begründeten Behauptung, er befinde sich in "akute[r] finanzielle[r] Notlage", nicht hinreichend nach. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zudem nicht ersichtlich, zumal der Ausgang des Verfahrens vor der Vorinstanz offen ist und die Gerichtskosten von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1, Art. 136 Abs. 1 lit. a in fine StPO). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément