Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_605/2024 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Counter-Complaint

Geschäftsnummer 7B_605/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, the complainant, who was under investigation for threats involving a chainsaw, filed a counter-complaint against another party for alleged coercion and insults. The Public Prosecutor's Office of Zurich had discontinued the counter-case in November 2023, a decision which the complainant appealed unsuccessfully to the Zurich High Court in April 2024. The complainant's subsequent appeal to the Federal Tribunal argued that discontinuing the case affected his civil claims and protective interests, mentioning impacts on his visitation rights and financial burdens from the criminal proceedings. However, the complainant failed to demonstrate a civil claim allowing for legal standing under Swiss law, leading to the non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 382 Abs. 1 StPO; Complainant Lacks Standing to Appeal Discontinuance of Counter-Complaint: The Public Prosecutor's Office of Zurich had discontinued the counter-case in November 2023, a decision which the complainant appealed unsuccessfully to the Zurich High Court in April 2024. The complainant's subsequent appeal to the Federal Tribunal argued that discontinuing the case affected his civil claims and protective interests, mentioning impacts on his visitation rights and financial burdens from the criminal proceedings. However, the complainant failed to demonstrate a civil claim allowing for legal standing under Swiss law, leading to the non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Befriedigung der Forderung Kindesschutzverfahren Gesetzlicher Schutz Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on procedural grounds outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant as he did not succeed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_605/2024

Urteil vom 25. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 29. April 2024 (UE230446-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen ihn wegen Drohung mit einer laufenden Motorsäge etc. geführten Strafuntersuchung eine Gegenanzeige gegen B.________ wegen angeblicher Nötigung und Beschimpfung. Am 28. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Nötigung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Mai 2024 ans Bundesgericht.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer führt bezüglich seiner Beschwerdelegitimation aus, der angefochtene Beschluss "wahre mannigfach [sein] Rechtsschutzinteresse [...] nicht". Er sei sowohl Opfer der Straftat als auch Privatkläger. Faktisch und rechtlich tangiere die Einstellungsverfügung vom 28. November 2023 bis zum heutigen Tag "die rechtlich zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und dessen Kindes", insbesondere sei als Folge der Strafverfahren sein Kontaktrecht provisorisch eingeschränkt worden. Die Einstellungsverfügung habe Auswirkungen auf seine "zivilrechtlichen Ansprüche", neben den familienrechtlichen Ansprüchen seien die Kostenfolgen durch das Strafverfahren "enorm".

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er die einschlägige Gesetzesbestimmung übersieht und auf den hier nicht anwendbaren Art. 382 Abs. 1 StPO verweist - keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG darzulegen, der ihn zur Beschwerde berechtigen würde. Dass aus der Straftat unmittelbar ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch entstanden sein soll, wird nicht einmal sinngemäss geltend gemacht. Beim vorliegend massgeblichen Delikt (Nötigung; angefochtener Beschluss E. II.3.1) ist dies auch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Bei den vom Beschwerdeführer explizit angeführten "Kosten" - nämlich jenen des Strafverfahrens - handelt es sich ferner nicht um zivilrechtliche Ansprüche im angeführten Sinne. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen insgesamt offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf diese eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément