Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_603/2024 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 7B_603/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant filed a criminal complaint on January 16, 2024, against the Vice President of the Cantonal Court of Thurgau regarding a court decision on bankruptcy proceedings dated October 27, 2022. The Public Prosecutor's Office decided on January 22, 2024, not to pursue the investigation. The complainant appealed this decision with a letter dated February 2, 2024, sent to the Public Prosecutor's Office and other entities. The appeal was forwarded to the Cantonal Court, which did not consider it as the complainant failed to post the required security within the deadline. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was submitted after the deadline of May 7, 2024, rendering it inadmissible. Additionally, the appeal lacked sufficient reasoning per legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 44 Abs. 2 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG; Late Appeal Dismissed for Procedural and Substantive Deficiencies: The Public Prosecutor's Office decided on January 22, 2024, not to pursue the investigation. The complainant appealed this decision with a letter dated February 2, 2024, sent to the Public Prosecutor's Office and other entities. The appeal was forwarded to the Cantonal Court, which did not consider it as the complainant failed to post the required security within the deadline. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was submitted after the deadline of May 7, 2024, rendering it inadmissible. Additionally, the appeal lacked sufficient reasoning per legal requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Begründung in der Sache gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Kündigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_603/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2024 (SW.2024.16).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 16. Januar 2024 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Strafanzeige gegen B.________, Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 27. Oktober 2022 im Verfahren BR.2022.35 in Sachen Konkurseröffnung. Am 22. Januar 2024 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, die Untersuchung werde nicht an Hand genommen. Am 5. Februar 2024 überreichte der Beschwerdeführer der Generalstaatsanwaltschaft ein auf den 2. Februar 2024 datiertes Beschwerdeschreiben. Zudem stellte er das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft und weiteren Stellen am 6. Februar 2024 per E-Mail zu. Die Generalstaatsanwaltschaft überwies das Schreiben des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Akten zuständigkeitshalber dem Obergericht. Dieses trat mit Entscheid vom 15. März 2024 zufolge Nichtleistens der Sicherheit innert Frist nicht auf die Eingabe ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Mai 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht.

2. Der als Gerichtsurkunde versandte Entscheid des Obergerichts vom 15. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 18. März 2024 zur Abholung nach 8570 Weinfelden zugestellt und lag dort bis am 25. März 2024 zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann gemäss Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 8. April 2024 zu laufen und endete am 7. Mai 2024. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 7. Mai 2024 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde wurde gemäss Sendungsverfolgung indes erst am 27. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich verspätet.

3. Im Übrigen könnte auch deshalb nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten werden, da sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Der Eingabe lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 15. März 2024 - welcher ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément